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§ 5 - Integrationsverantwortungsgesetz (IntVG)

Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 01.12.2009 BGBl. I S. 3822
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 170-9 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 5 Zustimmung im Europäischen Rat bei besonderen Brückenklauseln



(1) Der deutsche Vertreter im Europäischen Rat darf einem Beschlussvorschlag gemäß Artikel 31 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union oder gemäß Artikel 312 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem der Bundestag hierzu einen Beschluss gefasst hat. Einen entsprechenden Antrag im Bundestag kann auch die Bundesregierung stellen. Ohne einen solchen Beschluss des Bundestages muss der deutsche Vertreter im Europäischen Rat den Beschlussvorschlag ablehnen.

(2) Zusätzlich zu dem Beschluss des Bundestages muss der Bundesrat einen entsprechenden Beschluss gefasst haben, wenn Gebiete betroffen sind,

1.
für welche eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nicht besteht,

2.
für welche die Länder gemäß Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes das Recht zur Gesetzgebung haben,

3.
für welche die Länder gemäß Artikel 72 Absatz 3 oder Artikel 84 Absatz 1 des Grundgesetzes abweichende Regelungen treffen können oder

4.
deren Regelung durch ein Bundesgesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf.



 

Zitierungen von § 5 IntVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IntVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 IntVG Zustimmung im Rat bei besonderen Brückenklauseln
... einer Beschlussfassung enthalten, nachdem der Bundestag hierzu einen Beschluss gefasst hat. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) § 5 Absatz 2 gilt ... Beschluss gefasst hat. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) § 5 Absatz 2 gilt ...
§ 9 IntVG Notbremsemechanismus
... einen Beschluss angewiesen hat. (2) Wenn im Schwerpunkt Gebiete im Sinne des § 5 Absatz 2 betroffen sind, muss der deutsche Vertreter im Rat einen Antrag nach Absatz 1 auch dann ...