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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Beleihungswertermittlungsverordnung (1. BelWertVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3041 (Nr. 60); Geltung ab 25.09.2009
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. September 2009 BelWertV § 24

In § 24 der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

 
„(3a) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 3 kann in den Fällen des Absatzes 1 auf eine Innenbesichtigung des zu bewertenden Objekts verzichtet werden, wenn der Person, die die Wertermittlung durchführt, die wesentlichen Bewertungsparameter hinreichend bekannt sind und

1.
die Immobilie innerhalb der letzten zehn Jahre fertiggestellt worden ist, wobei die Gründe für den Verzicht auf die Innenbesichtigung in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind, oder

2.
ein Abschlag in Höhe von mindestens 10 Prozent auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung vorgenommen wird."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Beleihungswertermittlungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BelWertVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BelWertVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 5 PfandRÄndV Änderung der Beleihungswertermittlungsverordnung
... Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3041 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 Absatz 2 ...