§ 3 - Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.11.1990 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 190-1 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 3 Beförderung innerhalb des Bundesgebietes


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 22 Vorschriften zitiert

(1) Wer Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes befördern lassen will, bedarf der Genehmigung.

(2) Der Genehmigung bedarf ferner, wer Kriegswaffen, die er hergestellt oder über die er die tatsächliche Gewalt erworben hat, im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes selbst befördern will.

(3) Kriegswaffen dürfen nur eingeführt, ausgeführt oder durch das Bundesgebiet durchgeführt werden, wenn die hierzu erforderliche Beförderung im Sinne des Absatzes 1 oder 2 genehmigt ist oder hierzu eine Allgemeine Genehmigung gemäß Absatz 4 erteilt wurde.

(4) Unbeschadet der Regelung des § 27 kann eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden

1.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Durchfuhr durch das Bundesgebiet,

2.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr an die Bundeswehr,

3.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr an im Bundesgebiet ansässige Unternehmen, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind,

4.
für die Beförderung von Kriegswaffen zwischen im Bundesgebiet ansässigen Unternehmen, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind,

5.
für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes von Unternehmen, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind, an die Bundeswehr sowie von der Bundeswehr durch diese Unternehmen an sich sowie

6.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Verbringung an Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und in diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1) zertifiziert sind.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts G. v. 6. Juni 2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722 m.W.v. 1. September 2013

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Frühere Fassungen von § 3 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
vom 06.06.2013 BGBl. I S. 1482
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
vom 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
aktuellvor 04.08.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KrWaffKontrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWaffKontrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KrWaffKontrG Befreiungen (vom 04.08.2011)
... Einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a bedarf nicht, wer unter der Aufsicht oder als Beschäftigter eines anderen tätig ... wird. In diesen Fällen bedarf nur der andere der Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a. (2) Wer Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1, § ... §§ 2 bis 4a. (2) Wer Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1, § 3 Absatz 2 oder einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4 ... bis 4a. (2) Wer Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1, § 3 Absatz 2 oder einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4 befördert, bedarf für ... Genehmigung nach § 3 Abs. 1, § 3 Absatz 2 oder einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4 befördert, bedarf für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt über diese ... Kriegswaffen 1. demjenigen, der Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Absatz 1, 2 oder einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4 befördert, ... Grund einer Genehmigung nach § 3 Absatz 1, 2 oder einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4 befördert, überlassen oder von ihm erwerben will, sofern der Absender und der ... in der Genehmigungsurkunde genannt oder von einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4 umfasst sind, 2. der Bundeswehr überlassen oder von ihr erwerben will ...
§ 6 KrWaffKontrG Versagung der Genehmigung
... nicht besitzt. (4) Andere Vorschriften, nach denen für die in den §§ 2 bis 4a genannten Handlungen eine Genehmigung erforderlich ist, bleiben ...
§ 8 KrWaffKontrG Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung (vom 04.08.2011)
... Die Allgemeine Genehmigung im Sinne des § 3 Absatz 4, des § 4 Absatz 2 und des § 4a Absatz 4 wird durch Rechtsverordnung erteilt. ...
§ 9 KrWaffKontrG Entschädigung im Falle des Widerrufs
... Wird eine Genehmigung nach den §§ 2, 3 Abs. 1 oder 2, § 4 Abs. 1 oder § 4a ganz oder teilweise widerrufen, so ist ihr Inhaber ...
§ 11 KrWaffKontrG Genehmigungsbehörden (vom 27.06.2020)
... die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des § 4a 1. für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesministerium der ...
§ 14 KrWaffKontrG Überwachungsbehörden (vom 28.12.2022)
... der in § 12 genannten Pflichten ist 1. in den Fällen der §§ 2 und 3 Abs. 1 und 2 sowie des § 4a das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und 2. in den ... sowie des sonstigen Verbringens von Kriegswaffen in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet ( § 3 Abs. 3 und 4 ) sind das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen ... insoweit eingeschränkt. (5) Wer einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a bedarf, ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die ...
§ 15 KrWaffKontrG Bundeswehr und andere Organe (vom 04.08.2011)
... Die §§ 2 bis 4a und 12 gelten nicht für die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes und die ... und 3. für die Beförderung von Kriegswaffen in den Fällen des § 3 Abs. 2. § 12 findet insoweit keine Anwendung. (3) § 4a gilt ...
§ 22a KrWaffKontrG Sonstige Strafvorschriften (vom 01.09.2013)
... außerhalb eines abgeschlossenen Geländes Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder 2 befördern läßt oder selbst befördert; dies gilt nicht für ...
§ 22b KrWaffKontrG Verletzung von Ordnungsvorschriften (vom 01.09.2013)
... des § 12 Absatz 6 Nummer 1 Kriegswaffen im Bundesgebiet ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 selbst befördert oder eine Auflage nach § 12 Abs. 6 Satz 4 oder 5 nicht ... von 1972 außerhalb eines befriedeten Besitztums Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 selbst befördert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer ...
§ 26b KrWaffKontrG Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (vom 08.09.2015)
... gelten die zur Durchführung dieser Anweisungen erforderlichen, nach § 2 oder § 3 genehmigungsbedürftigen Handlungen als genehmigt. 2. Bei Anweisungen im Sinne der ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
V. v. 30.07.1961 BAnz. Nr. 150; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Zweite Verordnung über eine Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
V. v. 29.01.1975 BGBl. I S. 421
 
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Zitat in folgenden Normen

Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Anlage 1 AWV Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (vom 05.10.2023)
... mit den Warenbenennungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichn et. 2. Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 AWV in Drittl& auml;nder ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den vorgeschriebenen Vermarktungsnormen ...

Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Anlage BMWKBGebKAIV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
...  1.1 Genehmigungen nach §§ 2, 3 KrWaffKontrG für Inlandssachverhalte sowie nach §§ 2, 3, 4a KrWaffKontrG für ... nach §§ 2, 3 KrWaffKontrG für Inlandssachverhalte sowie nach §§ 2, 3 , 4a KrWaffKontrG für Auslandssachverhalte in Bezug auf NATO- und/oder EU-Länder ... und 1.6 fallen 256 1.2 Genehmigungen nach §§ 2, 3 , 4a KrWaffKontrG für Auslandssachverhalte in Bezug auf alle Länder, die nicht ... 1.5 fallen 1.015 1.3 Genehmigungen nach §§ 2, 3 , 4a KrWaffKontrG im Zusammenhang mit Vorführungen (Messen, Ausstellungen, ... Anlass dazu gegeben hat 726 1.5 Genehmigungen nach § 3 Absatz 3 KrWaffKontrG für Beförderungen zum Zwecke der Durchfuhr 173 ...

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
V. v. 01.06.1961 BGBl. I S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 37 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 1 1. KrWaffKontrGDV (vom 27.06.2020)
... Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des § 4a des Gesetzes wird 1. für den Bereich der Bundeswehr auf das ...

Kriegswaffenmeldeverordnung (KWMV)
V. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 92; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1956
§ 1 KWMV Allgemeine Meldepflichten
... die nach § 2 dieser Rechtsverordnung meldepflichtige Kriegswaffen gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in ...

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
V. v. 01.06.1961 BGBl. I S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.03.2020 BGBl. I S. 521
§ 4 2. KrWaffKontrGDV Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
... einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes (§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muß folgende Angaben enthalten: 1. Name ... der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke der Ausfuhr oder der Durchfuhr (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes) muß der Antrag außerdem Angaben über den Endverbleib der ...

Achte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.04.2017 BAnz AT 03.05.2017 V1
Anlage 1 8. AWVÄndV Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
... Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen können. Teil II 1. Teil II der Ausfuhrliste nennt ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
Anhang 4. AWVÄndV
... Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen können.  ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1
Anhang 12. AWVÄndV
... Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen können. Teil II 1. Teil II der Ausfuhrliste nennt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen
... (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 4 Nummer 3, 4 und 5 werden jeweils die Wörter „gemäß § 2a des ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
Artikel 4 AWGuaÄndV Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
... 2009 II S. 502) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort ... a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nach der Angabe „§ 3 Absatz 1" werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 oder einer Allgemeinen Genehmigung ... Nach der Angabe „§ 3 Absatz 1" werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 oder einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4" sowie nach dem Wort ... werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 oder einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4" sowie nach dem Wort „genannten" die Wörter „oder von einer ... Kriegswaffen 1. demjenigen, der Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Absatz 1, 2 oder einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4 befördert, ... Grund einer Genehmigung nach § 3 Absatz 1, 2 oder einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4 befördert, überlassen oder von ihm erwerben will, sofern der Absender und der ... in der Genehmigungsurkunde genannt oder von einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4 umfasst sind, 2. der Bundeswehr überlassen oder von ihr erwerben will ... 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Allgemeine Genehmigung im Sinne des § 3 Absatz 4, des § 4 Absatz 2 und des § 4a Absatz 4 wird durch Rechtsverordnung ... des § 12 Absatz 6 Nummer 1 Kriegswaffen im Bundesgebiet ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 selbst befördert" eingefügt. bb) In Nummer 6 werden der Punkt ... von 1972 außerhalb eines befriedeten Besitztums Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 selbst befördert." b) Absatz 2 wird Absatz 3. c) Absatz ...


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