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§ 13a - Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.11.1990 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 190-1 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 13a Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen



1Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, beschränkt werden; insbesondere kann der Umgang verboten oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. 2Unbrauchbar gemachte Kriegswaffen sind Kriegswaffen, die durch technische Veränderungen endgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren haben und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder funktionsfähig gemacht werden können. 3Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, kann bestimmt werden, auf welche Weise Kriegswaffen unbrauchbar zu machen sind und in welcher Form ihre Unbrauchbarmachung nachzuweisen ist.



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Frühere Fassungen von § 13a Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 30 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
vom 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 24 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13a Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a KrWaffKontrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWaffKontrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22b KrWaffKontrG Verletzung von Ordnungsvorschriften (vom 01.09.2013)
... Abs. 6 Satz 4 oder 5 nicht erfüllt, 3a. einer nach § 12a Abs. 1 oder § 13a erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)
V. v. 10.08.2018 BGBl. I S. 1318
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Artikel 3 WaffRNeuRegG Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
... „der Zollverwaltung" ersetzt. 3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen ... 3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen Der Umgang mit unbrauchbar gemachten ... 22b Abs. 1 Nr. 3a wird nach der Angabe „§ 12a Abs. 1" die Angabe „oder § 13a " eingefügt. 7. Die Kriegswaffenliste – Anlage zu § 1 Abs. 1 – ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
Artikel 4 AWGuaÄndV Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
... 2 und des § 4a Absatz 4 wird durch Rechtsverordnung erteilt." 5. § 13a Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 24 9. ZustAnpV Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
... die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 2. In § 13a Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 30 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
... die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 2. In § 13a Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
V. v. 01.07.2004 BGBl. I S. 1448; aufgehoben durch § 18 V. v. 10.08.2018 BGBl. I S. 1318
Eingangsformel KrWaffUmgV
... Grund des § 13a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. ...