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§ 27 - Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.11.1990 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 190-1 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 27 Zwischenstaatliche Verträge



Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt. Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als erteilt.

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Zitierungen von § 27 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 KrWaffKontrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWaffKontrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KrWaffKontrG Beförderung innerhalb des Bundesgebietes (vom 01.09.2013)
... gemäß Absatz 4 erteilt wurde. (4) Unbeschadet der Regelung des § 27 kann eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden 1. für die Beförderung von ...
§ 26b KrWaffKontrG Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (vom 08.09.2015)
... oder die Instandhaltung von Kriegswaffen zum Gegenstand haben, gilt abweichend von § 27 folgendes: 1. Soweit vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts staatliche ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
Artikel 4 AWGuaÄndV Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
... b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Unbeschadet der Regelung des § 27 kann eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden 1. für die Beförderung von ...