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Sechster Abschnitt - Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.11.1990 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 190-1 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen



Genehmigungen, die im vorläufigen Genehmigungsverfahren auf Grund des Artikels 26 Abs. 2 des Grundgesetzes erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt.


§ 26a Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt



Wer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausübt, die er zuvor erlangt hat, hat dies dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter Angabe von Waffenart, Stückzahl, Waffennummer oder sonstiger Kennzeichnung binnen zwei Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts anzuzeigen, sofern er nicht von dem Genehmigungserfordernis für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt freigestellt oder nach § 26b angewiesen ist. Nach Ablauf dieser Frist darf die tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Kriegswaffen nicht mehr ausgeübt werden.


§ 26b Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet



(1) 1Eine vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene oder in Aussicht genommene und nicht aufschiebbare Handlung, die nach diesem Gesetz der Genehmigung bedarf, kann vorläufig genehmigt werden. 2In diesen Fällen ist die erforderliche Genehmigung binnen eines Monats nach Erteilung der vorläufigen Genehmigung zu beantragen. 3Wird die Genehmigung versagt, so kann dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 9 eine angemessene Entschädigung gewährt werden, wenn es auch im Hinblick auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf die bisherige Rechtslage eine unbillige Härte wäre, die Entschädigung zu versagen.

(2) Für völkerrechtliche Vereinbarungen der Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie die Lieferung oder die Instandhaltung von Kriegswaffen zum Gegenstand haben, gilt abweichend von § 27 folgendes:

1.
Soweit vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts staatliche Aufträge zur Herstellung oder zur Ausfuhr in oder zur Einfuhr aus Mitgliedstaaten des Warschauer Vertrages für das Jahr 1990 angewiesen sind, gelten die zur Durchführung dieser Anweisungen erforderlichen, nach § 2 oder § 3 genehmigungsbedürftigen Handlungen als genehmigt.

2.
Bei Anweisungen im Sinne der Nummer 1 in bezug auf Staaten, die nicht Mitgliedstaaten des Warschauer Vertrages sind, können genehmigungsbedürftige, aber unaufschiebbare Handlungen vorläufig genehmigt werden; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für den Fall, daß die Deutsche Demokratische Republik ein Gesetz zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes erläßt, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Maßgaben der Absätze 1 und 2 und des § 26a so zu ändern, daß deren Ziele unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage erreicht werden.




§ 27 Zwischenstaatliche Verträge



Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt. Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als erteilt.


§ 28 Gebühren



In einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren ab dem 1. Januar 2023 zu regeln.




§ 29 (Inkrafttreten)





Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kriegswaffenliste



Teil A Kriegswaffen, auf deren Herstellung die Bundesrepublik Deutschland verzichtet hat (Atomwaffen, biologische und chemische Waffen)


Von der Begriffsbestimmung der Waffen ausgenommen sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen, Substanzen und Organismen, die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen Forschung auf den Gebieten der reinen und angewandten Wissenschaft dienen. Ausgenommen sind auch die Substanzen und Organismen der Nummern 3 und 5, soweit sie zu Vorbeugungs-, Schutz- oder Nachweiszwecken dienen.

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1)
Für die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten biologischen Agenzien sind im Falle ihrer zivilen Verwendung die Ausfuhrbeschränkungen auf Grund

-
der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 367 S. 1) in Verbindung mit dem Beschluß des Rates vom 19. Dezember 1994 über die vom Rat gemäß Artikel J.3 des Vertrages über die Europäische Union angenommene gemeinsame Aktion zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 367 S. 8) sowie

-
der Regelungen der Außenwirtschaftsverordnung, insbesondere der §§ 5 und 7 Abs. 4,

zu beachten.

Für Ricin und Saxitoxin (Nummer 3.1 Buchstabe d und Nummern 4 und 5) gelten zusätzlich die Beschränkungen, Meldepflichten und Inspektionsvorschriften des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954) und der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1794).
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I. Atomwaffen


1.
Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und Massenzerstörungen, Massenschäden oder Massenvergiftungen hervorrufen können

2.
Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe bestimmt sind oder die für sie wesentlich sind, soweit keine atomrechtlichen Genehmigungen erteilt sind

Begriffsbestimmung:

Als Kernbrennstoff gilt Plutonium, Uran 233, Uran 235 (einschließlich Uran 235, welches in Uran enthalten ist, das mit mehr als 2,1 Gewichtsprozent Uran 235 angereichert wurde) sowie jede andere Substanz, welche geeignet ist, beträchtliche Mengen Atomenergie durch Kernspaltung oder -vereinigung oder eine andere Kernreaktion der Substanz freizumachen. Die vorstehenden Substanzen werden als Kernbrennstoff angesehen, einerlei in welchem chemischen oder physikalischen Zustand sie sich befinden.

II. Biologische Waffen


3.
Biologische Kampfmittel

a)
schädliche Insekten und deren toxische Produkte;

b)
biologische Agenzien (Mikroorganismen, Viren, Pilze sowie Toxine); insbesondere:

3.1
human- und tierpathogene Erreger sowie Toxine

a)
Viren wie folgt:

1.
Chikungunya-Virus,

2.
Haemorrhagisches Kongo-Krim-Fieber-Virus,

3.
Dengue-Fiebervirus,

4.
Eastern Equine Enzephalitis-Virus,

5.
Ebola-Virus,

6.
Hantaan-Virus,

7. Junin-Virus,

8.
Lassa-Virus,

9.
Lymphozytäre Choriomeningitis-Virus,

10.
Machupo-Virus,

11.
Marburg-Virus,

12.
Affenpockenvirus,

13.
Rift-Valley-Fieber-Virus,

14.
Zeckenenzephalitis-Virus (Virus der russischen Frühjahr-/Sommerenzephalitis),

15.
Variola-Virus,

16.
Venezuelan Equine Enzephalitis-Virus,

17.
Western Equine Enzephalitis-Virus,

18.
Whitepox-Virus,

19.
Gelbfieber-Virus,

20.
Japan-B-Enzephalitis-Virus;

b)
Rickettsiae wie folgt:

1.
Coxiella burnetii,

2.
Bartonella quintana (Rochalimaea quintana, Rickettsia quintana),

3.
Rickettsia prowazekii,

4.
Rickettsia rickettsii;

c)
Bakterien wie folgt:

1.
Bacillus anthracis,

2.
Brucella abortus,

3.
Brucella melitensis,

4.
Brucella suis,

5.
Chlamydia psittaci,

6.
Clostridium botulinum,

7.
Francisella tularensis,

8.
Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei),

9.
Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei),

10.
Salmonella typhi,

11.
Shigella dysenteriae,

12.
Vibrio cholerae,

13.
Yersinia pestis;

d)
Toxine wie folgt:

1.
Clostridium-botulinum-Toxine,

2.
Clostridium-perfringens-Toxine,

3.
Conotoxin,

4.
Ricin,

5.
Saxitoxin,

6.
Shiga-Toxin,

7.
Staphylococcus-aureus-Toxine,

8.
Tetrodotoxin,

9.
Verotoxin,

10.
Microcystin (Cyanoginosin);

3.2
tierpathogene Erreger

a)
Viren wie folgt:

1.
Afrikanisches Schweinepest-Virus,

2.
Aviäre Influenza Viren wie folgt:

a)
uncharakterisiert oder

b)
Viren mit hoher Pathogenität gemäß Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Juni 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABl. EG Nr. L 167 S. 1) wie folgt:

aa)
Typ-A-Viren mit einem IVPI (intravenöser Pathogenitätsindex) in 6 Wochen alten Hühnern größer als 1,2 oder

bb)
Typ-A-Viren vom Subtyp H5 oder H7, für welche die Nukleotid-Sequenzierung an der Spaltstelle für Hämagglutinin multiple basische Aminosäuren aufweist,

3.
Bluetongue-Virus,

4.
Maul- und Klauenseuche-Virus,

5.
Ziegenpockenvirus,

6.
Aujeszky-Virus,

7.
Schweinepest-Virus (Hog cholera-Virus),

8.
Lyssa-Virus,

9.
Newcastle-Virus,

10.
Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer,

11.
Schweine-Entero-Virus vom Typ 9 (Virus der vesikulären Schweinekrankheit),

12.
Rinderpest-Virus,

13.
Schafpocken-Virus,

14.
Teschen-Virus,

15.
Vesikuläre Stomatitis-Virus;

b)
Bakterien wie folgt:

Mycoplasma mycoides;

3.3
pflanzenpathogene Erreger

a)
Bakterien wie folgt:

1.
Xanthomonas albilineans,

2.
Xanthomonas campestries pv. citri einschließlich darauf zurückzuführender Stämme wie Xanthomonas campestris pv. citri Typen A, B, C, D, E oder anders klassifizierte wie Xanthomonas citri, Xanthomonas campestris pv. aurantifolia oder Xanthomonas pv. campestris pv. citromelo;

b)
Pilze wie folgt:

1.
Colletotrichum coffeanum var. virulans (Colletotrichum kahawae),

2.
Cochliobolus miyabeanus (Helminthosporium oryzae),

3.
Micricyclus ulei (syn. Dothidella ulei),

4.
Puccina graminis (syn. Puccina graminis f. sp. tritici),

5.
Puccina striiformis (syn. Puccina glumarum),

6.
Magnaporthe grisea (Pyricularia grisea/Pyricularia oryzae);

3.4
genetisch modifizierte Mikroorganismen wie folgt:

a)
genetisch modifizierte Mikroorganismen oder genetische Elemente, die Nukleinsäuresequenzen enthalten, welche mit der Pathogenität der in Unternummer 3.1 Buchstabe a, b oder c oder Unternummer 3.2 oder 3.3 genannten Organismen assoziiert sind,

b)
genetisch modifizierte Mikroorganismen oder genetische Elemente, die eine Nukleinsäuresequenz-Kodierung für eines der in Unternummer 3.1 Buchstabe d genannten Toxine enthalten.

4.
Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 3 genannten biologischen Kampfmittel für militärische Zwecke zu verwenden, sowie Teile oder Baugruppen, die eigens zur Verwendung in einer solchen Waffe bestimmt sind.

III. Chemische Waffen


5.
A. Toxische Chemikalien (Registriernummer nach Chemical Abstracts Service; CAS-Nummer)

a)
O-Alkyl (≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-alkyl-(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonofluoride, zum Beispiel:

Sarin:

O-Isopropylmethylphosphonofluorid (107-44-8),

Soman:

O-Pinakolylmethylphosphonofluorid (96-64-0),

b)
O-Alkyl (≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidocyanide, zum Beispiel:

Tabun:

O-Ethyl-N,N-dimethylphosphoramidocyanid (77-81-6),

c)
O-Alkyl (H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-S-2-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonothiolate sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze, zum Beispiel:

VX:

O-Ethyl-S-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonothiolat (50782-69-9),

d)
Schwefelloste:

2-Chlorethylchlormethylsulfid (2625-76-5),

Senfgas:

Bis-(2-chlorethyl)-sulfid (505-60-2),

Bis-(2-chlorethylthio)-methan (63869-13-6),

Sesqui-Yperit (Q):

1,2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethan (3563-36-8),

1,3-Bis-(2-chlorethylthio)-n-propan (63905-10-2),

1,4-Bis-(2-chlorethylthio)-n-butan (142868-93-7),

1,5-Bis-(2-chlorethylthio)-n-pentan (142868-94-8),

Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether (63918-90-1),

O-Lost:

Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (63918-89-8),

e)
Lewisite:

Lewisit 1:

2-Chlorvinyldichlorarsin (541-25-3),

Lewisit 2:

Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin (40334-69-8),

Lewisit 3:

Tris-(2-chlorvinyl)-arsin (40334-70-1),

f)
Stickstoffloste:

HN1:

Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin (538-07-8),

HN2:

Bis-(2-chlorethyl)-methylamin (51-75-2),

HN3:

Tris-(2-chlorethyl)-amin (555-77-1),

g)
BZ:

3-Chinuclidinylbenzilat (6581-06-2).

B.
Ausgangsstoffe

a)
Alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonsäuredifluoride, zum Beispiel:

DF:

Methylphosphonsäuredifluorid (676-99-3),

b)
O-Alkyl (H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-O-2-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonite und entsprechende alkylierte und protonierte Salze, zum Beispiel:

QL:

O-Ethyl-O-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonit (57856-11-8),

c)
Chlor-Sarin:

O-Isopropylmethylphosphonochlorid (1445-76-7),

d)
Chlor-Soman:

O-Pinakolylmethylphosphonochlorid (7040-57-5).

6.
Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 5 genannten chemischen Kampfstoffe für militärische Zwecke zu verwenden, sowie Teile oder Baugruppen, die eigens zur Verwendung in einer solchen Waffe bestimmt sind.

Teil B Sonstige Kriegswaffen


I. Flugkörper


7.
Lenkflugkörper

8.
ungelenkte Flugkörper (Raketen)

9.
sonstige Flugkörper

10.
Abfeuereinrichtungen (Startanlagen und Startgeräte) für die Waffen der Nummern 7 und 9 einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen für Lenkflugkörper zur Panzer- und Fliegerabwehr

11.
Abfeuereinrichtungen für die Waffen der Nummer 8 einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen sowie der Raketenwerfer

12.
Triebwerke für die Waffen der Nummern 7 bis 9

II. Kampfflugzeuge und -hubschrauber


13.
Kampfflugzeuge, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen:

1.
integriertes Waffensystem, das insbesondere über Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt,

2.
integrierte elektronische Kampfmittel,

3.
integriertes elektronisches Kampfführungssystem

14.
Kampfhubschrauber, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen:

1.
integriertes Waffensystem, das insbesondere über Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt,

2.
integrierte elektronische Kampfmittel,

3.
integriertes elektronisches Kampfführungssystem

15.
Zellen für die Waffen der Nummern 13 und 14

16.
Strahl-, Propellerturbinen- und Raketentriebwerke für die Waffen der Nummer 13

III. Kriegsschiffe und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge


17.
Kriegsschiffe einschließlich solcher, die für die Ausbildung verwendet werden

18.
Unterseeboote

19.
kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Knoten, die mit Angriffswaffen ausgerüstet sind

20.
Minenräumboote, Minenjagdboote, Minenleger, Sperrbrecher sowie sonstige Minenkampfboote

21.
Landungsboote, Landungsschiffe

22.
Tender, Munitionstransporter

23.
Rümpfe für die Waffen der Nummern 17 bis 22

IV. Kampffahrzeuge


24.
Kampfpanzer

25.
sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge

26.
Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschließlich für den Einsatz der Waffen der Nummern 1 bis 6 entwickelt sind

27.
Fahrgestelle für die Waffen der Nummern 24 und 25

28.
Türme für Kampfpanzer

V. Rohrwaffen


29.
a)
Maschinengewehre, ausgenommen solche mit Wasserkühlung,

b)
Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,

c)
vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,

d)
halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre

30.
Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Granatpistolen

31.
Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art

32.
Maschinenkanonen

33.
gepanzerte Selbstfahrlafetten für die Waffen der Nummern 31 und 32

34.
Rohre für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32

35.
Verschlüsse für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32

36.
Trommeln für Maschinenkanonen

VI. Leichte Panzerabwehrwaffen, Flammenwerfer, Minenleg- und Minenwurfsysteme


37.
rückstoßarme, ungelenkte, tragbare Panzerabwehrwaffen

38.
Flammenwerfer

39.
Minenleg- und Minenwurfsysteme für Landminen

VII. Torpedos, Minen, Bomben, eigenständige Munition


40.
Torpedos

41.
Torpedos ohne Gefechtskopf (Sprengstoffteil)

42.
Rumpftorpedos (Torpedos ohne Gefechtskopf - Sprengstoffteil - und ohne Zielsuchkopf)

43.
Minen aller Art

44.
Bomben aller Art einschließlich der Wasserbomben

45.
Handflammpatronen

46.
Handgranaten

47.
Pioniersprengkörper, Hohl- und Haftladungen sowie sprengtechnische Minenräummittel

48.
Sprengladungen für die Waffen der Nummer 43

VIII. Sonstige Munition


49.
Munition für die Waffen der Nummern 31 und 32

50.
Munition für die Waffen der Nummer 29, ausgenommen Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschoss, sofern

1.
das Geschoss keine Zusätze, insbesondere keinen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält und

2.
Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet wird.

51.
Munition für die Waffen der Nummer 30

52.
Munition für die Waffen der Nummern 37 und 39

53.
Gewehrgranaten

54.
Geschosse für die Waffen der Nummern 49 und 52

55.
Treibladungen für die Waffen der Nummern 49 und 52

IX. Sonstige wesentliche Bestandteile


56.
Gefechtsköpfe für die Waffen der Nummern 7 bis 9 und 40

57.
Zünder für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 40, 43, 44, 46, 47, 49, 51 bis 53 und 59, ausgenommen Treibladungsanzünder

58.
Zielsuchköpfe für die Waffen der Nummern 7, 9, 40, 44, 49, 59 und 60

59.
Submunition für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44, 49 und 61

60.
Submunition ohne Zünder für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44, 49 und 61

X. Dispenser


61.
Dispenser zur systematischen Verteilung von Submunition

XI. Laserwaffen


62.
Laserwaffen, besonders dafür konstruiert, dauerhafte Erblindung zu verursachen