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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen am 01.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 6 des VermAbschRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KrWaffKontrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Genehmigungsvorschriften
    § 1 Begriffsbestimmung
    § 2 Herstellung und Inverkehrbringen
    § 3 Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
    § 4 Beförderung außerhalb des Bundesgebietes
    § 4a Auslandsgeschäfte
    § 5 Befreiungen
    § 6 Versagung der Genehmigung
    § 7 Widerruf der Genehmigung
    § 8 Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung
    § 9 Entschädigung im Falle des Widerrufs
    § 10 Inhalt und Form der Genehmigung
    § 11 Genehmigungsbehörden
Zweiter Abschnitt Überwachungs- und Ausnahmevorschriften
    § 12 Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen
    § 12a Besondere Meldepflichten
    § 13 Sicherstellung und Einziehung
    § 13a Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
    § 14 Überwachungsbehörden
    § 15 Bundeswehr und andere Organe
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für Atomwaffen
    § 16 Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis
    § 17 Verbot von Atomwaffen
Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
    § 18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen
    § 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition
Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen
    § 20 Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen
    § 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition
    § 21 Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
    § 22 Ausnahmen
    § 22a Sonstige Strafvorschriften
    § 22b Verletzung von Ordnungsvorschriften
    § 23 Verwaltungsbehörden
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 24 Einziehung und Erweiterter Verfall
(Text neue Fassung)

    § 24 Einziehung
    § 25 (weggefallen)
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen
    § 26a Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
    § 26b Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
    § 27 Zwischenstaatliche Verträge
    § 28 Berlin-Klausel
    § 29 (Inkrafttreten)
    Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kriegswaffenliste
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Einziehung und Erweiterter Verfall




§ 24 Einziehung


vorherige Änderung

(1) 1 Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat nach §§ 19, 20, 21 oder 22a bezieht, können zugunsten des Bundes eingezogen werden; § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. 2 Sie werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 des Strafgesetzbuches eingezogen, wenn das Wohl der Bundesrepublik Deutschland es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.

(2) Die Entschädigungspflicht nach § 74f des Strafgesetzbuches trifft den Bund.

(3) In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 21, des § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 21, und des § 22a Abs. 1 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat.




(1) 1 Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat nach §§ 19, 20, 21 oder 22a bezieht, können zugunsten des Bundes eingezogen werden; § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. 2 Sie werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches eingezogen, wenn das Wohl der Bundesrepublik Deutschland es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.

(2) Die Entschädigungspflicht nach § 74b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches trifft den Bund.