a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Genehmigungsvorschriften § 1 Begriffsbestimmung § 2 Herstellung und Inverkehrbringen § 3 Beförderung innerhalb des Bundesgebietes § 4 Beförderung außerhalb des Bundesgebietes § 4a Auslandsgeschäfte § 5 Befreiungen § 6 Versagung der Genehmigung § 7 Widerruf der Genehmigung § 8 Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung § 9 Entschädigung im Falle des Widerrufs § 10 Inhalt und Form der Genehmigung § 11 Genehmigungsbehörden Zweiter Abschnitt Überwachungs- und Ausnahmevorschriften § 12 Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen § 12a Besondere Meldepflichten § 13 Sicherstellung und Einziehung § 13a Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen § 14 Überwachungsbehörden § 15 Bundeswehr und andere Organe Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für Atomwaffen § 16 Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis § 17 Verbot von Atomwaffen Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition § 18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen § 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen § 20 Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen § 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition § 21 Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes § 22 Ausnahmen § 22a Sonstige Strafvorschriften § 22b Verletzung von Ordnungsvorschriften § 23 Verwaltungsbehörden | |
(Text alte Fassung) § 24 Einziehung und Erweiterter Verfall | (Text neue Fassung) § 24 Einziehung |
§ 25 (weggefallen) Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen § 26a Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt § 26b Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet § 27 Zwischenstaatliche Verträge § 28 Berlin-Klausel § 29 (Inkrafttreten) Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kriegswaffenliste | |
§ 24 Einziehung und Erweiterter Verfall | § 24 Einziehung |
(1) 1 Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat nach §§ 19, 20, 21 oder 22a bezieht, können zugunsten des Bundes eingezogen werden; § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. 2 Sie werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 des Strafgesetzbuches eingezogen, wenn das Wohl der Bundesrepublik Deutschland es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat. (2) Die Entschädigungspflicht nach § 74f des Strafgesetzbuches trifft den Bund. (3) In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 21, des § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 21, und des § 22a Abs. 1 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat. | (1) 1 Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat nach §§ 19, 20, 21 oder 22a bezieht, können zugunsten des Bundes eingezogen werden; § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. 2 Sie werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches eingezogen, wenn das Wohl der Bundesrepublik Deutschland es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat. (2) Die Entschädigungspflicht nach § 74b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches trifft den Bund. |