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Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee (AWZ Nordsee-ROV)

V. v. 21.09.2009 BGBl. I S. 3107 (Nr. 61); aufgehoben durch § 2 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3886
Geltung ab 26.09.2009; FNA: 2301-2-1 Raumordnung
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Eingangsformel
§ 1 Raumplanung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee
§ 2 Inkrafttreten
Anlage Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee

Eingangsformel



Auf Grund des § 18a Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), der durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

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§ 1 Raumplanung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee werden Ziele und Grundsätze der Raumordnung hinsichtlich der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung, hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschifffahrt sowie zum Schutz der Meeresumwelt gemäß der Anlage zu dieser Verordnung als Raumordnungsplan, bestehend aus einem Textteil und einem Kartenteil, festgelegt. 1)2)

1)
Die Anlage „Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee (Textteil und Kartenteil)" wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.

2)
Der Raumordnungsplan mit der Begründung (vgl. Artikel 9 Absatz 1 Nummer a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) (SUP-Richtlinie)), die zusammenfassende Umwelterklärung (vgl. Artikel 9 Absatz 1 Nummer b der SUP-Richtlinie) und die Darstellung der Überwachungsmaßnahmen (vgl. Artikel 9 Absatz 1 Nummer c der SUP-Richtlinie) werden ab dem Zeitpunkt der Verkündung dieser Rechtsverordnung in den Diensträumen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, und Neptunallee 5, 10857 Rostock, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten (vgl. auch § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986)). Die zusammenfassende Umwelterklärung und die Darstellung der Überwachungsmaßnahmen sind zugleich als Kapitel 5 im Textteil des Raumordnungsplans abgedruckt.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. September 2009.

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Anlage Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee


Anlage hat 1 frühere Fassung

Textteil (PDF)

Kartenteil (PDF)


Text in der Fassung des Artikels 5 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016



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