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§ 11 - Sektorenverordnung (SektVO)

Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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§ 11 Wettbewerbe



(1) Wettbewerbe nach § 99 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden insbesondere in den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung in einem der in § 6 genannten Verfahren durchgeführt.

(2) Die Bestimmungen eines Wettbewerbs müssen den Regeln der nachfolgenden Absätze 3 bis 7 entsprechen. Interessierte, die an einem Wettbewerb teilnehmen möchten, müssen vor Beginn des Wettbewerbs über die geltenden Regeln informiert werden.

(3) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf weder

1.
auf das Gebiet eines Mitgliedstaates oder einen Teil davon noch

2.
auf natürliche oder juristische Personen beschränkt werden.

Bei einem Wettbewerb mit beschränkter Teilnehmerzahl hat der Auftraggeber eindeutige und nicht diskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, muss ausreichen, um einen Wettbewerb zu gewährleisten.

(4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs wirtschaftlich unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft seine Entscheidung nur auf Grund von Kriterien, die in der Bekanntmachung genannt sind. Die Wettbewerbsarbeiten sind ihm anonym vorzulegen.

(6) Das Preisgericht erstellt einen Bericht über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte, in dem es auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingeht und seine Bemerkungen sowie noch zu klärende Fragen aufführt. Dieser Bericht ist von den Preisrichtern zu unterzeichnen. Bis zur Stellungnahme oder zur Entscheidung des Preisgerichts ist die Anonymität zu wahren.

(7) Die Teilnehmer können vom Ausrichter des Wettbewerbs aufgefordert werden, Fragen zu ihren Wettbewerbsarbeiten zu beantworten, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. Hierüber ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen.

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Zitierungen von § 11 SektVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SektVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SektVO Wege der Informationsübermittlung, Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote
... elektronische Signatur verwendet werden kann. (5) Bei Wettbewerben nach § 11 ist bei der Übermittlung, dem Austausch und der Speicherung von Informationen die ...
§ 6 SektVO Vergabeverfahren
... 12. wenn im Anschluss an ein Auslobungsverfahren der Dienstleistungsauftrag nach den in § 11 festgelegten Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Auslobungsverfahrens ...