(1) Auftraggeber, die einen Auftrag vergeben oder eine Rahmenvereinbarung geschlossen haben, senden spätestens zwei Monate nach der Zuschlagserteilung eine Bekanntmachung über die Zuschlagserteilung nach Anhang
3 an die Kommission.
(2) Die Bekanntmachung von vergebenen Aufträgen umfasst
- 1.
- bei Rahmenvereinbarungen nur die abgeschlossene Rahmenvereinbarung und nicht die Einzelaufträge, die auf Grund der Rahmenvereinbarung vergeben wurden;
- 2.
- bei Aufträgen, die im Rahmen eines dynamischen elektronischen Verfahrens vergeben wurden, mindestens eine Zusammenfassung der Einzelaufträge nach Vierteljahren; in diesen Fällen ist die Zusammenfassung spätestens zwei Monate nach Quartalsende zu versenden;
- 3.
- bei Dienstleistungsaufträgen, die in Anhang 1 Teil B aufgeführt sind, die Angabe, ob der Auftraggeber mit der Veröffentlichung einverstanden ist.
(3) Auftraggeber dürfen Angaben in Bekanntmachungen über vergebene Aufträge unterlassen, soweit deren Bekanntgabe
- 1.
- gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde oder
- 2.
- berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen, die am Vergabeverfahren beteiligt sind, schädigen oder den Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
(4) Vergibt ein Auftraggeber einen Dienstleistungsauftrag für Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Rahmen eines Verfahrens ohne Aufruf zum Wettbewerb, so genügt für die Bezeichnung der Art des Auftrags die Angabe „Forschungs- und Entwicklungsleistungen".