Berichtigung - Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (1. BImSchV3ÄndVB k.a.Abk.)

B. v. 11.09.2009 BGBl. I S. 3140 (Nr. 62); Geltung ab 11.07.2009
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Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 11. Juli 2009 1. BImSchV3ÄndV Artikel 1, 3. BImSchV § 3

Die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1720) ist wie folgt zu berichtigen:

1.
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist die Angabe „1,50" durch die Angabe „1,5" und die Angabe „0,10" durch die Angabe „0,1" zu ersetzen.

2.
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e ist die Angabe „0,10" jeweils durch die Angabe „0,1" zu ersetzen.



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