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Artikel 1 - Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen (VereinRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. September 2009 BGB § 22, § 23, § 26, § 28, § 32, § 33, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 48, § 55a, § 59, § 60, § 66, § 70, § 71, § 72, § 73, § 74, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 86

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Vorstand und Vertretung".

c)
Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

„§ 28 Beschlussfassung des Vorstands".

d)
Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:

„§ 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten".

e)
Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

„§ 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht".

f)
Die Angaben zu den §§ 75, 76 und 77 werden wie folgt gefasst:

„§ 75 Eintragungen bei Insolvenz

§ 76 Eintragungen bei Liquidation

§ 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen".

2.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „reichsgesetzlicher" durch das Wort „bundesgesetzlicher" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Bundesstaate" durch das Wort „Land" ersetzt.

3.
§ 23 wird aufgehoben.

3a.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Vorstand und Vertretung

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands."

3b.
§ 28 wird wie folgt gefasst:

„§ 28 Beschlussfassung des Vorstands

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34."

4.
In § 32 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „erschienenen Mitglieder" durch die Wörter „abgegebenen Stimmen" ersetzt.

5.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erschienenen Mitglieder" durch die Wörter „abgegebenen Stimmen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich."

5a.
§ 40 wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Nachgiebige Vorschriften

Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, des § 28 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden."

6.
In § 41 Satz 2 werden die Wörter „erschienenen Mitglieder" durch die Wörter „abgegebenen Stimmen" ersetzt.

7.
In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Insolvenzverfahrens" die Wörter „und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist," eingefügt.

8.
Die §§ 43 und 44 werden wie folgt gefasst:

„§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

§ 44 Zuständigkeit und Verfahren

Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat."

9.
In § 45 Absatz 3 wird das Wort „Bundesstaats" durch das Wort „Landes" ersetzt.

9a.
§ 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist."

10.
§ 55a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

11.
§ 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen."

12.
In § 60 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

13.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt."

13a.
§ 70 wird wie folgt gefasst:

„§ 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht

Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln."

14.
§ 71 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen."

15.
In § 72 werden die Wörter „von ihm vollzogene" durch das Wort „schriftliche" ersetzt.

16.
In § 73 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

17.
§ 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird aufgehoben.

18.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 75 Eintragungen bei Insolvenz".

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Das Gleiche gilt für" durch die Wörter „Von Amts wegen sind auch einzutragen" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen."

19.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 76 Eintragungen bei Liquidation".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen."

20.
§ 77 wird wie folgt gefasst:

„§ 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden."

21.
In § 78 Absatz 1 werden nach der Angabe „des § 74 Abs. 2" ein Komma und die Angabe „des § 75 Absatz 2" eingefügt.

22.
§ 79 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke" durch das Wort „Dokumente" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck."

cc)
Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 5 Satz 2 werden das Wort „Behörde" durch das Wort „Landesjustizverwaltung" und das Wort „Bezirk" durch das Wort „Zuständigkeitsbereich" ersetzt.

23.
§ 86 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes ergibt."

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2" durch die Angabe „§ 26 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VereinRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VereinRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
G. v. 28.09.2009 BGBl. I S. 3161
Artikel 1 VerHftBgrG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145), wird wie folgt geändert: 1. ... *) --- *) Anm. d. Red.: die Änderung in Nummer 4 wurde bereits durch Artikel 1 Nr. 23 G. v. 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) ...