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Artikel 1 - Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen (VerHftBgrG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 ändert mWv. 3. Oktober 2009 BGB § 31a (neu), § 40, § 86

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31 folgende Angabe eingefügt:

„§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern".

2.
Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

„§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern

(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde."

3.
In § 40 wird die Angabe „des § 28" durch die Angabe „, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

4.
In § 86 Satz 1 wird die Angabe „§§ 28 bis 31, 42" durch die Angabe „§§ 28 bis 31a und 42" ersetzt. *)

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*)
Anm. d. Red.: die Änderung in Nummer 4 wurde bereits durch Artikel 1 Nr. 23 G. v. 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) vollzogen