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Änderung § 3 UV-AltRückV vom 01.01.2013

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§ 3 UV-AltRückV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 3 UV-AltRückV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 25 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Altersrückstellungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung


(Text neue Fassung)

§ 3 Altersrückstellungen für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung


vorherige Änderung

Auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.



Für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, für die Altersrückstellungen nach § 7 Absatz 5 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu bilden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.


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