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Änderung § 4 UV-AltRückV vom 01.01.2016

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§ 4 UV-AltRückV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 4 UV-AltRückV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Übergangsvorschriften zur Bildung der Altersrückstellungen


(1) Für Versorgungsleistungen, die vor dem Jahr 2030 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen nach § 1 zu bilden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger am 31. Dezember 2009 bereits bestanden hat, ist § 1 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger am 31. Dezember 2009 bereits bestanden hat, ist § 1 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. auch der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf das Jahr 2010 kalkulierter Jahresprämien zulässig ist, wenn die Voraussetzung des § 1 Absatz 1 Satz 2 erfüllt ist,

2. für Personen, die noch keine Versorgungsleistungen beziehen, verminderte Altersrückstellungen gebildet werden können, wobei der Abzug höchstens 75 Prozent betragen darf.

vorherige Änderung

In den Jahren 2010 bis 2029 können die Altersrückstellungen für die in Satz 1 genannten Personen in Höhe der angesammelten planmäßigen Zuführungen nach den Sätzen 3 bis 5 sowie der hieraus erzielten Kapitalerträge gebildet werden. Die Unfallversicherungsträger ermitteln bis zum 31. Dezember 2010 die voraussichtliche Höhe der Altersrückstellungen zum 31. Dezember 2029, um auf dieser Grundlage durch einen Zuführungsplan die Bildung entsprechender Altersrückstellungen und Deckungsmittel bis zum 31. Dezember 2029 sicherzustellen. Dabei ist anzustreben, dass die Zuführungen in jedem Jahr die gleiche Höhe aufweisen. Im Rahmen der Überprüfungen nach § 2 sind auch die voraussichtliche Höhe der Altersrückstellungen zum 31. Dezember 2029 und der Zuführungsplan zu überprüfen.

(3) In den Jahren 2010 bis 2019 sind Altersrückstellungen für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger erstmals nach dem 31. Dezember 2009 begründet worden ist, abweichend von § 1 Absatz 1 in Höhe der angesammelten Zuführungen nach Satz 2 sowie der hieraus erzielten Kapitalerträge zu bilden. Den Altersrückstellungen ist jährlich der Betrag zuzuführen, der sich bei Verwendung der Zuweisungssätze nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7, Absatz 2 und 3 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung als regelmäßiger Zuweisungsbetrag ergibt. Für Unfallversicherungsträger im Landes- und kommunalen Bereich gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des jährlich zuzuführenden Betrags anstelle der Versorgungsfondszuweisungsverordnung eine entsprechende landesrechtliche Regelung angewendet werden kann. In den Fällen des § 219a Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind für Versorgungsleistungen keine Zuführungen nach Satz 2 zu leisten, wenn diese Versorgungsleistungen auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten von einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung zu erwarten sind oder wenn für diese Zeiten Deckungskapital bei einem aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet worden ist.



2 In den Jahren 2010 bis 2029 können die Altersrückstellungen für die in Satz 1 genannten Personen in Höhe der angesammelten planmäßigen Zuführungen nach den Sätzen 3 bis 5 sowie der hieraus erzielten Kapitalerträge gebildet werden. 3 Die Unfallversicherungsträger ermitteln bis zum 31. Dezember 2010 die voraussichtliche Höhe der Altersrückstellungen zum 31. Dezember 2029, um auf dieser Grundlage durch einen Zuführungsplan die Bildung entsprechender Altersrückstellungen und Deckungsmittel bis zum 31. Dezember 2029 sicherzustellen. 4 Dabei ist anzustreben, dass die Zuführungen in jedem Jahr die gleiche Höhe aufweisen. 5 Im Rahmen der Überprüfungen nach § 2 sind auch die voraussichtliche Höhe der Altersrückstellungen zum 31. Dezember 2029 und der Zuführungsplan zu überprüfen.

(3) 1 In den Jahren 2010 bis 2019 sind Altersrückstellungen für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger erstmals nach dem 31. Dezember 2009 begründet worden ist, abweichend von § 1 Absatz 1 in Höhe der angesammelten Zuführungen nach Satz 2 sowie der hieraus erzielten Kapitalerträge zu bilden. 2 Den Altersrückstellungen ist jährlich der Betrag zuzuführen, der sich bei Verwendung der Zuweisungssätze nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7, Absatz 2 und 3 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung als regelmäßiger Zuweisungsbetrag ergibt. 3 Für Unfallversicherungsträger im Landes- und kommunalen Bereich gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des jährlich zuzuführenden Betrags anstelle der Versorgungsfondszuweisungsverordnung eine entsprechende landesrechtliche Regelung angewendet werden kann. 4 In den Fällen des § 219a Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind für Versorgungsleistungen keine Zuführungen nach Satz 2 zu leisten, wenn diese Versorgungsleistungen auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten von einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung zu erwarten sind oder wenn für diese Zeiten Deckungskapital bei einem aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet worden ist.

(4) Für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung am 31. Dezember 2009 bereits bestanden hat, sind abweichend von § 1 Absatz 1 und 5 in den Jahren 2010 und 2011 Zuführungen nach Absatz 3 Satz 2 und 3 vorzunehmen.