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§ 2 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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§ 2 Begriffsbestimmungen




(2) Herstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen Biomasse, insbesondere der Pflanzen, bis zur Aufbereitung der flüssigen oder gasförmigen Biomasse auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz als Kraftstoff erforderlich ist.

(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung der Biokraftstoffe erforderliche Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen

a)
von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder

b)
im Fall von Abfällen und Reststoffen von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen,

2.
Ölmühlen, Biogasanlagen und Fettaufbereitungsanlagen sowie

3.
Betriebe, die flüssige oder gasförmige Biomasse auf die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz als Biokraftstoff aufbereiten oder die aus der eingesetzten Biomasse Biokraftstoffe herstellen.

(4) Letzte Schnittstelle ist die Schnittstelle, nach der keine weitere Konversion stattfindet.

(5) Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder dem Transport und Vertrieb (Lieferung) der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.

(6) Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem

1.
Zertifikate für Schnittstellen ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und

2.
die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten kontrollieren.

(7) Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung für die Herstellung und Lieferung der Biomasse sowie der Biokraftstoffe organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten.

(8) Biokraftstoffquotenstelle im Sinne dieser Verordnung ist die zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(9) Nachweispflichtige oder Nachweispflichtiger im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Verpflichtete nach § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder

2.
Dritte nach § 37a Absatz 6 oder Absatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(10) 1Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Gegenstände gemäß § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. 2Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Stoffe nicht als Abfall, die

1.
absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert wurden, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu fallen,

2.
nur deshalb Abfälle sind, weil

a)
sie gemäß § 37b Absatz 1 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind,

b)
sie gemäß § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar sind oder

c)
sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen.

3Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entsprechende Abfälle enthalten. 4Die Sätze 1 bis 3 sind für Biokraftstoffe, die aus im Ausland angefallenen Abfällen hergestellt wurden, entsprechend anzuwenden.

(11) 1Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Rohglycerin,

2.
Tallölpech,

3.
Gülle und Stallmist,

4.
Stroh oder

5.
Altspeisefette und Altspeiseöle.

2Absatz 7 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. 3Altspeisefette und -öle im Sinne des Satzes 1 Nummer 5 sind pflanzliche Fette oder Öle, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind und deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt ist. 4Die nach § 66 Absatz 1 zuständige Behörde macht im Bundesanzeiger bekannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern einer Nutzung im üblichen Rahmen im Sinne des Satzes 2 entsprechen.

(12) Reststoffe aus der Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; sie stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren.

(13) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft im Sinne dieser Verordnung sind Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung.

(14) 1Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Flächen mit einjährigen Pflanzen und Pflanzen mit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut gesät oder gepflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und bei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Maniok, Yams und Zuckerrohr; Bananen gelten als Übergang zur Kategorie der Dauerkulturen,

2.
Flächen, die weniger als fünf Jahre brach liegen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut werden.

2Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und Grünlandflächen sind keine Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung.

(15) 1Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. 2Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen. 3Dauergrünland ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.





 

Frühere Fassungen von § 2 Biokraft-NachV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.06.2018Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
vom 26.06.2018 BGBl. I S. 872
aktuell vorher 09.04.2016Artikel 2 Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
vom 04.04.2016 BGBl. I S. 590
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
vom 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
aktuellvor 01.01.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 Biokraft-NachV Ausstellung von Zertifikaten (vom 09.04.2016)
... der zur Herstellung eingesetzten Biomasse, c) im Fall der Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 den Ort des Anbaus der Biomasse, als Polygonzug in geografischen Koordinaten mit ...
§ 50 Biokraft-NachV Kontrolle des Anbaus
... Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf Grund geeigneter Kriterien, ob die ...
§ 66 Biokraft-NachV Zuständigkeit (vom 27.06.2020)
... und Ernährung ist zuständig für 1. die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 11 Satz 3 , 2. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
Artikel 2 BioSt-NachVuaÄndV Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
... mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuwenden." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
Artikel 1 BImSchV36uaÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
... Den Doppelgewichtungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 haben Schnittstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung spätestens einen Monat nach ... Doppelgewichtungsnachweis ausstellen, sowie ihnen vorgelagerte Schnittstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung müssen ein gültiges ... Schnittstelle unverzüglich darüber. Falls es sich um eine Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung handelt, ist die Schnittstelle ab ... Doppelgewichtungsnachweise auszustellen. Falls es sich um eine Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung handelt, können ... zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt waren. (3) Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung teilen der Zertifizierungsstelle, ... zu kontrollieren sind. Satz 1 gilt entsprechend für Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen ... für Betriebe und Lieferanten, die in der Herstellungskette nach der Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung liegen, sofern diese Betriebe und ...
Artikel 2 BImSchV36uaÄndV Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
... 43 Absatz 1): Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590, 1318
Artikel 2 BioKrQAÄndV Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
... mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und". 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden, auf 50 Prozent, sofern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, die den Biokraftstoff produziert hat, vor oder am 5. Oktober 2015 in ... 1. Januar 2017 in Verkehr gebracht werden, auf 60 Prozent, sofern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, die den Biokraftstoff produziert hat, nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb ... Dokumente. Die Dokumente sind vom Nachweispflichtigen vorzulegen 1. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 1 und 2 der Biokraftstoffquotenstelle und 2. im Fall von § 2 ... 2 Absatz 9 Nummer 1 und 2 der Biokraftstoffquotenstelle und 2. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 3 dem Hauptzollamt." 9. Die §§ 12 und 13 werden ... 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt: „1. die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 11 Satz 3,". b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und ...