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§ 59 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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§ 59 Nachweis durch vorläufige Anerkennungen


§ 59 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 33 Absatz 1 und § 43 Absatz 1 nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungssystemen bleibt § 33 Absatz 1 Nummer 1 unberührt, § 34 Absatz 1 ist nicht anzuwenden und § 34 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist drei Monate beträgt. Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 43 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.

(2) Die vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.

(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.

(4) Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.

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Zitierungen von § 59 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 Biokraft-NachV Anerkannte Zertifizierungssysteme
... sind: 1. Zertifizierungssysteme, solange und soweit sie nach § 33 oder § 59 Absatz 1 anerkannt sind, 2. Zertifizierungssysteme nach § 40 und 3. ...
§ 42 Biokraft-NachV Anerkannte Zertifizierungsstellen
...  1. Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 43 Absatz 1 oder § 59 Absatz 1 anerkannt sind, 2. Zertifizierungsstellen nach § 56 und 3. ...
§ 66 Biokraft-NachV Zuständigkeit (vom 27.06.2020)
... die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 59 , 8. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 ... und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 59 , 9. das Führen eines zentralen Informationsregisters nach Teil 4, 10. ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung (BioNachGebV)
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110
§ 1 BioNachGebV Erhebung von Gebühren
... sowie 2. nach den §§ 33, 36 Satz 2, §§ 43, 55 Absatz 1 und § 59 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt ...
Anlage BioNachGebV (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis
... tems (§ 60 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsver- ordnung, BioSt-NachV; § 59 der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung, Biokraft-NachV) 866,50 bis ... eines Zerti- fizierungssystems (§ 60 i. V. m. § 36 Satz 2 BioSt- NachV, § 59 i. V. m. § 36 Satz 2 Biokraft-NachV) 108,31 bis 541,56 ... Anerkennung einer Zertifizierungsstelle (§ 60 BioSt-NachV, § 59 Biokraft-NachV) 866,50 bis 1.299,74 2.2 Endgültige ...


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