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Biokraft-NachV
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§ 61
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§ 61 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
V. v. 30.09.2009
BGBl. I S. 3182
(
Nr. 65
); aufgehoben durch
Artikel 4
V. v. 02.12.2021
BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe
§ 71
; FNA: 754-22-4
Energieversorgung
9 weitere Fassungen
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wird in 29 Vorschriften zitiert
Teil 4 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
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§ 62
§ 61 Datenabgleich
(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister mit allen Daten ab, die der Biokraftstoffquotenstelle und den Hauptzollämtern vorliegen, sowie mit dem Informationsregister nach §§
66
ff. der
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung
vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174
) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach §
23
kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. §
69
Satz 2 bleibt davon unberührt.
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