§ 70 (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 814
Artikel 1 Biokraft-NachVÄndV Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 70 wie folgt gefasst: „§ 70 Übergangsbestimmung". 2. In ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 70 wie folgt gefasst: „§ 70 Übergangsbestimmung". 2. In § 38 Satz 3 wird das Wort ... 14 wird aufgehoben. d) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 14. 4. § 70 wird wie folgt gefasst: „§ 70 Übergangsbestimmung Diese ... 15 wird Nummer 14. 4. § 70 wird wie folgt gefasst: „§ 70 Übergangsbestimmung Diese Verordnung ist nicht auf Biokraftstoffe anzuwenden, die ...
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