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Änderung § 44 Biokraft-NachV vom 01.04.2012

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§ 44 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 44 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 71 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Verfahren zur Anerkennung


(Text alte Fassung)

Auf das Anerkennungsverfahren ist § 34 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(Text neue Fassung)

Auf das Anerkennungsverfahren ist § 34 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.