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Änderung § 18 Biokraft-NachV vom 01.01.2013

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§ 18 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 18 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise


(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,

1a. das Datum der Ausstellung,

2. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,

3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,

4. die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,

5. die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen, einschließlich

a) im Fall des § 8 Absatz 2 der Angabe, dass die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen worden ist, oder

b) der folgenden Angaben:

aa) der Energiegehalt der Biokraftstoffe in Megajoule,

bb) die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der Biokraftstoffe in Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Biokraftstoff (g CO2eq/MJ),

cc) der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe, der für die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Anlage 1 verwendet worden ist, und

dd) die Länder oder Staaten, in denen die Biokraftstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die Biokraftstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 unterschreiten würden,

6. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biokraftstoffe weitergegeben werden, und

7. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 Absatz 5.

(Text alte Fassung)

(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden.

(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt in deutscher Sprache vorgelegt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)