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Änderung § 65 Biokraft-NachV vom 01.01.2015

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§ 65 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 65 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1740
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Datenübermittlung


(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an

1. folgende Bundesbehörden:

a) das Bundesministerium der Finanzen,

b) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

c) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und

d) die nachgeordneten Behörden dieser Ministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle und die Hauptzollämter,

(Text alte Fassung)

2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und

3. Organe der Europäischen Union.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.

(Text neue Fassung)

2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

3. Organe der Europäischen Union und

4. anerkannte Zertifizierungssysteme.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 4 ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)