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Änderung § 3 Biokraft-NachV vom 09.04.2016

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§ 3 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 3 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anerkennung von Biokraftstoffen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Lauf des Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen, angerechnet, wenn

1. die Anforderungen an

(Text neue Fassung)

(1) 1 Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur dann angerechnet, wenn

1. sie die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Anforderungen erfüllen an

a) den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 und

vorherige Änderung

b) eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung nach § 7

erfüllt worden sind
und

2. sie das Treibhausgas-Minderungspotenzial des § 8 aufweisen.

Satz
1 gilt entsprechend für die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen nach dem Energiesteuergesetz.

(2) Für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen werden kann, kann als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag im Januar 2008 gewählt werden.



b) eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung nach § 7 und

2. sie die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllen.

2 Satz
1 gilt entsprechend für die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen nach dem Energiesteuergesetz.

(2) 1 Für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. 2 Sofern keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen werden kann, kann als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag im Januar 2008 gewählt werden.

(3) Absatz 1 gilt sowohl für Biokraftstoffe, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt werden, als auch für Biokraftstoffe, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, die Reststoffe stammen aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)