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Änderung § 11 Biokraft-NachV vom 09.04.2016

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§ 11 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 11 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen


(Text alte Fassung)

Nachweispflichtige müssen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Lauf des Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen, gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt durch die Vorlage eines Nachweises nach § 14. Satz 1 gilt für die Inanspruchnahme der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 14 aufgeführten Dokumente. 2 Die Dokumente sind vom Nachweispflichtigen vorzulegen

1. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer
1 und 2 der Biokraftstoffquotenstelle und

2. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 3
dem Hauptzollamt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)