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Änderung § 12 Biokraft-NachV vom 09.04.2016

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§ 12 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 12 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Weitere Nachweise


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Weitere Nachweise darüber, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, können für die Erfüllung der Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen im Lauf eines Kalenderjahres in den Verkehr zu bringen, nicht verlangt werden. Satz 1 gilt für die Gewährung der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz entsprechend.



 

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