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Änderung § 65 Biokraft-NachV vom 09.04.2016

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§ 65 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 65 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590

(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Datenübermittlung


(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an

1. folgende Bundesbehörden:

a) das Bundesministerium der Finanzen,

b) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

c) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und

d) die nachgeordneten Behörden dieser Ministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle und die Hauptzollämter,

2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

(Text alte Fassung)

3. Organe der Europäischen Union und

4. anerkannte Zertifizierungssysteme.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 4 ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.

(Text neue Fassung)

3. Organe der Europäischen Union,

4. anerkannte Zertifizierungssysteme und

5. anerkannte Zertifizierungsstellen.

(2) 1 Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes. 2 Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. 3 Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 4 ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.