Änderung § 70 Biokraft-NachV vom 09.04.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 70 Biokraft-NachV, alle Änderungen durch Artikel 2 BioKrQAÄndV am 9. April 2016 und Änderungshistorie der Biokraft-NachV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 70 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 70 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 70 Übergangsbestimmung


(Text neue Fassung)

§ 70 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung ist nicht auf Biokraftstoffe anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 in den Verkehr gebracht werden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed