Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 Biokraft-NachV vom 29.06.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Biokraft-NachV, alle Änderungen durch Artikel 2 BioSt-NachVuaÄndV am 29. Juni 2018 und Änderungshistorie der Biokraft-NachV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 3 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anerkennung von Biokraftstoffen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur dann angerechnet, wenn

(Text neue Fassung)

(1) Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur dann angerechnet, wenn

1. sie die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Anforderungen erfüllen an

a) den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 und

b) eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung nach § 7 und

2. sie die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllen.

vorherige Änderung

2 Satz 1 gilt entsprechend für die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen nach dem Energiesteuergesetz.



 
(2) 1 Für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. 2 Sofern keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen werden kann, kann als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag im Januar 2008 gewählt werden.

(3) Absatz 1 gilt sowohl für Biokraftstoffe, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt werden, als auch für Biokraftstoffe, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, die Reststoffe stammen aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021)