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Änderung § 11 Biokraft-NachV vom 29.06.2018

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§ 11 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 11 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen


(Text alte Fassung)

1 Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 14 aufgeführten Dokumente. 2 Die Dokumente sind vom Nachweispflichtigen vorzulegen

1. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 1 und 2
der Biokraftstoffquotenstelle und

2. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 3 dem Hauptzollamt.


(Text neue Fassung)

1 Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 14 aufgeführten Dokumente. 2 Der Nachweispflichtige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021)