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Änderung § 52 Biokraft-NachV vom 29.06.2018

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§ 52 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 52 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52 Berichte über Kontrollen


(Text neue Fassung)

§ 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen


vorherige Änderung

Zertifizierungsstellen müssen nach Abschluss jeder Kontrolle einen Bericht erstellen, der insbesondere das Kontrollergebnis enthält. Sofern die Kontrolle ergeben hat, dass die Schnittstelle, der Betrieb oder der Lieferant die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllt hat, ist der Bericht der zuständigen Behörde unverzüglich nach Abschluss der Kontrolle und elektronisch zu übermitteln.



1 Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. 2 Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält; der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.


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