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Änderung § 68 Biokraft-NachV vom 29.06.2018

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§ 68 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 68 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 68 Muster und Vordrucke


(1) Für die folgenden Dokumente sind Vordrucke und Muster zu verwenden:

1. für die Zertifikate nach § 26,

2. für die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53,

3. für die Bescheinigungen nach § 58 Absatz 1 sowie

4. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24.

(Text alte Fassung)

(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster zu den Dokumenten und Unterlagen nach Absatz 1 sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite4. 2 Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen.


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4 www.ble.de


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021)