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Synopse aller Änderungen der Biokraft-NachV am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 2 des BAnzDiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der Biokraft-NachV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 71 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Treibhausgas-Minderungspotenzial


(1) Biokraftstoffe müssen ein Treibhausgas-Minderungspotenzial von mindestens 35 Prozent aufweisen. Dieser Wert erhöht sich

1. am 1. Januar 2017 auf mindestens 50 Prozent und

2. am 1. Januar 2018 auf mindestens 60 Prozent, sofern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, die den Biokraftstoff produziert hat, nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 ist erst ab dem 1. April 2013 einzuhalten, wenn die Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen worden ist. Schnittstelle im Sinne von Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist

1. im Fall von Pflanzenöl die Ölmühle,

2. im Fall von Biodiesel die Veresterungsanlage,

3. im Fall von hydrierten pflanzlichen oder tierischen Ölen die Hydrieranlage beziehungsweise Co-Hydrieranlage,

4. im Fall von Bioethanol die Bioethanol-Produktionsanlage,

5. im Fall von Biogas die Biogasanlage sowie

6. in allen anderen Fällen die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 3.

(3) Die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials erfolgt anhand tatsächlicher Werte nach der in Anlage 1 festgelegten Methodik. Die tatsächlichen Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu messender Daten zu bestimmen. Messungen von Daten werden als genau anerkannt, wenn sie insbesondere nach Maßgabe

1. eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems oder

2. einer Regelung, die

a) die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG oder

b) die zuständige Behörde als Grundlage für die Messung genauer Daten anerkannt hat,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

durchgeführt werden. Die zuständige Behörde macht die Regelungen nach Satz 3 Nummer 2 durch gesondertes Schreiben im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

durchgeführt werden. Die zuständige Behörde macht die Regelungen nach Satz 3 Nummer 2 durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Bei der Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Absatz 3 können die in Anlage 2 aufgeführten Standardwerte ganz oder teilweise für die Formel in Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden, wobei die Standardwerte gemäß Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e nur dann herangezogen werden können, sofern der gemäß Anlage 1 Nummer 7 berechnete el-Wert kleiner oder gleich Null ist. Satz 1 gilt für die Teilstandardwerte in Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 1 Buchstabe e nur, wenn

1. die Biomasse

a) außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

b) in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Gebieten, die in einer Liste nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind,

angebaut worden ist, oder

2. die Biokraftstoffe aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, die Reststoffe stammen aus der Land- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.

(5) Sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Anhang V Teil C oder D der Richtlinie 2009/28/EG auf Grund des Artikels 19 Absatz 7 dieser Richtlinie oder den Anhang IV Teil C oder D der Richtlinie 2009/30/EG auf Grund des Artikels 7d Absatz 7 dieser Richtlinie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpasst, sind die Änderungen auch bei der Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach den Absätzen 3 und 4 anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen


(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.

(2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen, dass

1. im Fall einer Vermischung der Biomasse mit anderer Biomasse, die nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,

a) die Menge der Biomasse, die die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt und diesem Gemisch beigefügt wird, vorab erfasst wird und

b) die Menge der Biomasse, die dem Gemisch entnommen wird und als Biomasse nach dieser Verordnung dienen soll, nicht höher ist als die Menge nach Buchstabe a, und

2. im Fall einer Vermischung verschiedener Mengen von

a) Biokraftstoffen, die von einer oder mehreren Schnittstellen nach § 15 Absatz 3 hergestellt worden sind und unterschiedliche Treibhausgas-Minderungspotenziale aufweisen, diese Treibhausgas-Minderungspotenziale nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 aufgewiesen haben, oder

b) Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen nach dieser Verordnung verwendet wird und für die noch keine Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung den Wert aufgewiesen haben, der für diesen Arbeitsschritt der Herstellung festgelegt worden ist

aa) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder

bb) von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten nach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes Schreiben im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie gelten nur, sofern nicht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Werte für den jeweiligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.



(3) Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten nach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie gelten nur, sofern nicht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Werte für den jeweiligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.

(4) Weiter gehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung der Biokraftstoffe mit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen


(1) Um die Herkunft der Biokraftstoffe von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen, müssen

1. die Biokraftstoffe von dieser Schnittstelle bis zu den Nachweispflichtigen ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der Biokraftstoffe in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 16 Absatz 2 erfüllt, und

2. die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn

1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von Biokraftstoffen enthält, oder

2. alle Lieferanten den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie des Orts und des Datums, an dem sie diese Biokraftstoffe erhalten oder weitergegeben haben, in einer der folgenden elektronischen Datenbanken dokumentiert haben:

a) der Datenbank eines Zertifizierungssystems, sofern sich die Anerkennung des Zertifizierungssystems nach § 33 Absatz 2 auch auf den Betrieb oder die Nutzung dieser Datenbank bezieht, oder

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b) der Datenbank einer Zertifizierungsstelle oder einer anderen juristischen oder einer natürlichen Person, sofern sie von der zuständigen Behörde im elektronischen Bundesanzeiger als anerkannter Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 bekannt gemacht worden ist;



b) der Datenbank einer Zertifizierungsstelle oder einer anderen juristischen oder einer natürlichen Person, sofern sie von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger als anerkannter Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 bekannt gemacht worden ist;

bei öffentlichem Interesse kann eine Datenbank auch von der zuständigen Behörde betrieben werden; die berechtigten Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sind zu wahren.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten ebenfalls als erfüllt, wenn

1. alle Lieferanten den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie des Orts und des Datums, an dem sie diese Biokraftstoffe erhalten oder weitergegeben haben, in einer elektronischen Datenbank dokumentieren und

2. das Massenbilanzsystem aller Lieferanten regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter aus Gründen der steuerlichen Überwachung nach dem Energiesteuergesetz oder der Überwachung der Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im Lauf des Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen, unterliegt.

(4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige Behörde unverzüglich über das Ergebnis ihrer Prüfungen gemäß Absatz 3 Nummer 2.

(5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der den Biokraftstoff an den Nachweispflichtigen liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben


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(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zum Treibhausgas-Minderungspotenzial nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu dessen Zweck die Biokraftstoffe eingesetzt werden, muss die oder der Nachweispflichtige zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einen Mindestanteil an Biokraftstoffen im Lauf eines Kalenderjahres in den Verkehr zu bringen, gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass die Biokraftstoffe das Treibhausgas-Minderungspotenzial auch bei dieser Verwendung aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials für unterschiedliche Verwendungen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der oder die Nachweispflichtige beim Hauptzollamt eine Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz beantragt.



(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zum Treibhausgas-Minderungspotenzial nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu dessen Zweck die Biokraftstoffe eingesetzt werden, muss die oder der Nachweispflichtige zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einen Mindestanteil an Biokraftstoffen im Lauf eines Kalenderjahres in den Verkehr zu bringen, gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass die Biokraftstoffe das Treibhausgas-Minderungspotenzial auch bei dieser Verwendung aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der oder die Nachweispflichtige beim Hauptzollamt eine Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz beantragt.

(2) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis keine Angabe nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd oder wird der Biokraftstoff nicht in dem Land oder der Region nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd in Verkehr gebracht, muss die oder der Nachweispflichtige gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass der Biokraftstoff das Treibhausgas-Minderungspotenzial auch bei einem Betrieb in diesem Land oder diesem Staat aufweist. Satz 1 gilt für die Inanspruchnahme der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz entsprechend.



§ 34 Verfahren zur Anerkennung


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(1) Bei der Anerkennung von Zertifizierungssystemen ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Der Entwurf des Zertifizierungssystems sowie Informationen über das Anerkennungsverfahren sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes, haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber der zuständigen Behörde. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Anerkennung des Zertifizierungssystems angemessen berücksichtigt.



(1) Bei der Anerkennung von Zertifizierungssystemen ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Der Entwurf des Zertifizierungssystems sowie Informationen über das Anerkennungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes, haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber der zuständigen Behörde. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Anerkennung des Zertifizierungssystems angemessen berücksichtigt.

(2) Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

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(4) Unbeschadet der Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller ist die Anerkennung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Bei der Bekanntmachung ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Anerkennungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen zu unterrichten, auf denen die Anerkennung beruht. Die berechtigten Interessen des Antragstellers sind zu wahren.



(4) Unbeschadet der Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller ist die Anerkennung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Bei der Bekanntmachung ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Anerkennungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen zu unterrichten, auf denen die Anerkennung beruht. Die berechtigten Interessen des Antragstellers sind zu wahren.

§ 37 Erlöschen der Anerkennung


(1) Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

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(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.



(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 44 Verfahren zur Anerkennung


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Auf das Anerkennungsverfahren ist § 34 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.



Auf das Anerkennungsverfahren ist § 34 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 46 Erlöschen der Anerkennung


(1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufgenommen oder seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.



(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 68 Muster und Vordrucke


(1) Unbeschadet des § 18 Absatz 2 und des § 24 Absatz 1 Satz 5 sind auch für die folgenden Dokumente Vordrucke und Muster zu verwenden:

1. die Zertifikate nach § 26,

2. die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53 sowie

3. die Bescheinigungen § 58 Absatz 1.

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(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen.



(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3) Methode zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials anhand tatsächlicher Werte


1. Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung, Lieferung und Verwendung von Kraftstoffen (Biokraftstoffe und fossile Kraftstoffe) werden wie folgt berechnet:

E = eec + el + ep + etd + eu - esca - eccs - eccr - eee

Dabei sind:

E = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs,

eec = Emissionen bei der Gewinnung der Rohstoffe, insbesondere bei Anbau und Ernte der Biomasse, aus der die Biokraftstoffe hergestellt werden,

el = auf das Jahr umgerechnete Emissionen auf Grund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen,

ep = Emissionen bei der Verarbeitung,

etd = Emissionen bei der Lieferung,

eu = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs,

esca = Emissionseinsparungen durch Ansammlung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken,

eccs = Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid,

eccr = Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid,

eee = Emissionseinsparungen durch überschüssigen Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung.

Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt.

2. Die durch Kraftstoffe verursachten Treibhausgasemissionen (E) werden in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Kraftstoff (g CO2eq/MJ) angegeben.

3. Abweichend von Nummer 2 können für Kraftstoffe die in g CO2eq/MJ berechneten Werte so angepasst werden, dass Unterschiede zwischen Kraftstoffen bei der in km/MJ ausgedrückten geleisteten Nutzarbeit berücksichtigt werden. Derartige Anpassungen sind nur zulässig, wenn Belege für die Unterschiede bei der geleisteten Nutzarbeit angeführt werden.

4. Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen werden wie folgt berechnet:

EINSPARUNG = (EF - EB)/EF

Dabei sind:

EB = Gesamtemissionen bei der Verwendung der Biokraftstoffe,

EF = Gesamtemissionen des Vergleichswertes für fossile Kraftstoffe.

5. Die für die in Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind Kohlendioxid (CO2), Distickstoffoxid (N2O) und Methan (CH4). Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet:

CO2: 1

N2O: 296

CH4: 23

6. Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Biomasse (eec) schließen die Emissionen des Gewinnungs- oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die Kohlendioxid-Bindung beim Anbau der Biomasse wird nicht berücksichtigt. Zertifizierte Reduktionen der Treibhausgasemissionen aus dem Abfackeln an Ölförderstätten in allen Teilen der Welt werden abgezogen. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet werden, die für kleinere als die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete berechnet wurden.

7. Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (el) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:

el = (CSR - CSA) x 3.664x 1/20x 1/P - eB

Dabei sind:

el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse an Kohlendioxid-Äquivalent je Energieeinheit des Biokraftstoffs),

CSR = der mit der Bezugsfläche verbundene Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff je Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung zum Referenzzeitpunkt oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist,

CSA = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff je Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr anreichert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist,

P = die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie der Biokraftstoffe je Flächeneinheit je Jahr) und

eB = Bonus von 29 g CO2eq/MJ Biokraftstoff, wenn die Biomasse nach Maßgabe der Nummer 8 auf wiederhergestellten degradierten Flächen angebaut wird.

8. Der Bonus von 29 g CO2eq/MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche

a) zum Referenzzeitpunkt nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde und

b) unter eine der folgenden zwei Kategorien fällt:

aa) stark degradierte Flächen einschließlich früherer landwirtschaftlicher Flächen oder

bb) stark verschmutzte Flächen.

Der Bonus von 29 g CO2eq/MJ gilt für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Umwandlung der Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sofern ein kontinuierlicher Anstieg des Kohlenstoffbestands und ein nennenswerter Rückgang der Erosion auf Flächen nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa gewährleistet werden und die Bodenverschmutzung auf Flächen nach Doppelbuchstabe bb gesenkt wird.

9. Die Kategorien nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b werden wie folgt definiert:

a) stark degradierte Flächen sind Flächen,

aa) die während eines längeren Zeitraums versalzt wurden oder

bb) denen sehr wenige organische Substanzen zugeführt wurden

und die stark erodiert sind, und

b) stark verschmutzte Flächen sind Flächen, die auf Grund der Bodenverschmutzung ungeeignet für den Anbau von Lebens- und Futtermitteln sind.

Als Flächen nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b gelten auch alle Flächen, die durch eine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG oder des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/30/EG als stark geschädigte oder stark verschmutzte Flächen anerkannt worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

10. Sobald die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Anhangs V Teil C Nummer 10 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG oder auf Grund des Anhangs IV Teil C Nummer 10 Satz 1 der Richtlinie 2009/30/EG Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands erstellt hat, sind diese der Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands nach dieser Anlage zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde macht den Inhalt dieser Leitlinien im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.



10. Sobald die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Anhangs V Teil C Nummer 10 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG oder auf Grund des Anhangs IV Teil C Nummer 10 Satz 1 der Richtlinie 2009/30/EG Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands erstellt hat, sind diese der Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands nach dieser Anlage zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde macht den Inhalt dieser Leitlinien im Bundesanzeiger bekannt.

11. Die Emissionen bei der Verarbeitung (ep) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Produkte ein. Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an Strom, der nicht in der Anlage zur Herstellung des Kraftstoffs erzeugt wurde, wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieses Stroms der durchschnittlichen Emissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung von Strom in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von Satz 2 können die Hersteller für den von einer einzelnen Stromerzeugungsanlage erzeugten Strom einen Durchschnittswert verwenden, sofern diese Anlage nicht an das Stromnetz angeschlossen ist.

12. Die Emissionen bei der Lieferung (etd) schließen die beim Transport und der Lagerung von Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emissionen ein. Satz 1 gilt nicht für die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die nach Nummer 6 berücksichtigt werden.

13. Die Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs (eu) werden für Biokraftstoffe auf null festgesetzt.

14. Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs), die noch nicht in ep berücksichtigt wurden, werden begrenzt auf die Emissionen, die durch Abscheidung und Sequestrierung von emittiertem Kohlendioxid vermieden wurden und die unmittelbar mit der Gewinnung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb des Kraftstoffs verbunden sind.

15. Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid (eccr) werden begrenzt auf die durch Abscheidung von Kohlendioxid vermiedenen Emissionen, bei denen der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Kraftstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird.

16. Die Emissionseinsparungen durch überschüssigen Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) werden im Verhältnis zu dem von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung, welche als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände einsetzen, erzeugten Stromüberschuss berücksichtigt. Für die Berücksichtigung dieses Stromüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-)Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Herstellung des Kraftstoffs benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Stromüberschuss verbundenen Minderungen an Treibhausgasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Strommenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage.

17. Werden bei einem Verfahren zur Herstellung von Kraftstoffen neben dem Kraftstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse (Nebenerzeugnisse) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts aufgeteilt. Der Energiegehalt wird bei anderen Nebenerzeugnissen als Strom durch den unteren Heizwert bestimmt.

18. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el, + die Anteile von ep, etd und eee, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden Emissionen in einem früheren Verfahrensschritt Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.

Im Fall von Biokraftstoffen werden sämtliche Nebenerzeugnisse einschließlich des Stroms, der nicht unter Nummer 16 fällt, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt mit null angesetzt.

Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen, Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen sowie Produktionsrückständen einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin) werden bis zur Sammlung dieser Materialien mit null festgesetzt.

Bei Kraftstoffen, die in Raffinerien hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie.

19. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 ist der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe EF der gemäß der Richtlinie 98/70/EG aktuell verfügbare tatsächliche Durchschnitt der Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen der Europäischen Gemeinschaften. Solange dieser Wert noch nicht vorliegt, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe EF 83,8 g CO2eq/MJ. Richtlinie 98/70/EG bezeichnet die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 86, L 124 vom 25.5.2000, S. 66), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 5 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme


1. Zertifizierungssysteme enthalten mindestens Regelungen dazu,

a) wie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 für die Herstellung und Lieferung der Biokraftstoffe unter Berücksichtigung eines Massenbilanzsystems nach Maßgabe des § 16 näher bestimmt, umgesetzt und bei den Schnittstellen, den Anbau- und sonstigen Betrieben sowie den Lieferanten kontrolliert werden;

b) welche Anforderungen die Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse oder von Biokraftstoffen unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, für die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung erfüllen müssen, insbesondere

aa) welche Unterlagen sie der Zertifizierungsstelle zum Nachweis darüber vorlegen müssen, dass sie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen,

bb) welchen Inhalt und Umfang die Dokumentation nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 haben muss, wie das Risiko einer fehlerhaften Dokumentation in den Stufen 'hoch', 'mittel' und 'niedrig' bewertet wird und wie die Schnittstellen und sonstigen Betriebe unabhängig von § 39 Absatz 3 dazu verpflichtet werden, die Dokumentation vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,

cc) welche Daten für die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach § 8 gemessen werden müssen und wie genau diese Daten sein müssen,

dd) wie in dem Fall, dass eine Zertifizierungsstelle feststellt, dass ein Betrieb oder eine Schnittstelle die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllt, gewährleistet wird, dass der Betrieb oder die Schnittstelle durch geeignete Maßnahmen sanktioniert wird; als geeignete Sanktion kann insbesondere die Informierung aller weiteren Zertifizierungsstellen und Schnittstellen, für die diese Information wesentlich ist, vorgesehen werden, und

ee) welches Verfahren Schnittstellen nach § 15 Absatz 3 zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen anwenden müssen;

c) welche Anforderungen die Zertifizierungsstellen, die zur Kontrolle der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems benannt worden sind, erfüllen müssen, insbesondere

aa) wie sie die Erfüllung der Anforderungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen müssen,

bb) welches Verfahren sie zur Ausstellung von Zertifikaten anwenden müssen und

cc) wie sie die Schnittstellen, die Betriebe, in denen die Biomasse angebaut oder geerntet wird, und die Lieferanten nach den §§ 49 bis 51 kontrollieren müssen;

d) welche weiteren Maßnahmen zur Transparenz und zur Vorsorge gegen Missbrauch und Betrug vorgesehen sind;

e) dass sich die Zertifizierungsstellen und die Schnittstellen, die sich zur Erfüllung der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems verpflichtet haben, einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biokraftstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, schriftlich verpflichten,

aa) die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems und im Fall einer Schnittstelle die Anforderungen nach § 26 Absatz 1 zu erfüllen,

bb) im Fall einer Zertifizierungsstelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Behörde sowie ihren Beauftragten und im Fall einer Schnittstelle und aller von ihr mit der Herstellung oder Lieferung der Biokraftstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer von diesem Zertifizierungssystem benannten Zertifizierungsstelle das Recht einzuräumen,

aaa) während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,

bbb) Besichtigungen vorzunehmen,

ccc) alle schriftlich und elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen und hieraus Kopien anzufertigen,

ddd) die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und

eee) Proben zu ziehen;

dieses Recht bezieht sich auf alle Orte, an denen die Zertifizierungsstelle oder die Schnittstelle im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biokraftstoffen, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, eine Tätigkeit ausüben, und

f) auf welche Länder oder Staaten sich die in den Buchstaben a bis e genannten Anforderungen beziehen.

2. Zertifizierungssysteme müssen sicherstellen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung keine unverhältnismäßigen Kosten für kleinbäuerliche Betriebe, Produzentenorganisationen und Genossenschaften verursacht. Sie können zu diesem Zweck in begründeten Fällen von den Anforderungen nach Teil 3 dieser Verordnung abweichen.

3. Zertifizierungssysteme können Regelungen über die Verwendung einer elektronischen Datenbank für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 16 und 17 enthalten.

vorherige Änderung

4. Das Bundesministerium der Finanzen kann die in den Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch ein Referenzsystem näher bestimmen und als Verwaltungsvorschrift im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Satz 1 gilt nicht für die Angaben, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG sowie Artikels 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/30/EG zu dem Zweck festgelegt werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer diese Angaben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln sollen.



4. Das Bundesministerium der Finanzen kann die in den Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch ein Referenzsystem näher bestimmen und als Verwaltungsvorschrift im Bundesanzeiger bekannt machen. Satz 1 gilt nicht für die Angaben, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG sowie Artikels 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/30/EG zu dem Zweck festgelegt werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer diese Angaben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln sollen.