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Artikel 2 - Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen (EinzVorvRUG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Oktober 2009 JVKostO § 5, § 6

Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In den nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeichneten Angelegenheiten werden Kosten nicht erhoben,

1.
wenn nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder nach § 71 des IStGH-Gesetzes darauf verzichtet worden ist oder

2.
soweit Rahmenbeschlüsse des Rates der Europäischen Union oder völkerrechtliche Übereinkommen einen gegenseitigen Verzicht auf Kostenerstattung vorsehen.

§ 57a des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleibt unberührt."

2.
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Wortlaut wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 57a des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleibt unberührt."



 

Zitierungen von Artikel 2 Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EinzVorvRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinzVorvRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
Artikel 2 2005/214/JI-UG Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
... III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt ...