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§ 10 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)

V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 63 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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§ 10 Gliederung der berufspraktischen Studienzeit



(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in Praktika und Lehrveranstaltungen. Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen:

1.
Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen",

2.
Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der Fachrichtung Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes,

3.
Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik",

4.
Lehrgang „Technisches Projektmanagement",

5.
Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement",

6.
Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete",

7.
Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis" und

8.
praktische Ausbildung.

(2) Die Lehrgänge nach Absatz 1 werden an der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik und an einer Bundeswehrverwaltungsschule durchgeführt. Sie vermitteln Spezialkenntnisse, die für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. Die Lehrgänge können auch an einer mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung durchgeführt werden.

(3) Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Ausbildungsplan nach § 17 Absatz 2 Satz 3. Die Ausbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden.



 

Zitierungen von § 10 GtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 GtDBWVAPrV Auswahl des Studiengangs, Studienaufbau und Studieninhalte
... Hochschuleinrichtung und umfasst auch berufspraktische Studienzeiten entsprechend § 10. (3) Die Studieninhalte und der Studienablauf richten sich nach den Studienplänen ...
§ 20 GtDBWVAPrV Praktische Ausbildung
... der kooperierenden Hochschuleinrichtung einen Ausbildungsrahmenplan aufstellt. Die §§ 10 bis 16 gelten entsprechend, sofern die Inhalte nicht bereits in das Bachelorstudium eingeflossen ...
§ 22 GtDBWVAPrV Prüfungsamt
... Ausbildung gilt dies nur, soweit sie nicht berufspraktische Studienzeiten entsprechend § 10  ...