§ 21 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)

V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 63 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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§ 21 Bewertungen während der praktischen Ausbildung


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausbildungsstellen haben unverzüglich nach Abschluss einer Studieneinheit eine Bewertung zu erstellen. Diese muss Angaben enthalten zur Dauer sowie zu Unterbrechungen der Ausbildung, zu konkreten Ausbildungsinhalten, zu Fähigkeiten, zum Entwicklungspotential und zur Leistung der Anwärterin oder des Anwärters. § 32 ist anzuwenden. Die Bewertungen sind der kooperierenden Hochschuleinrichtung mitzuteilen und mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

(2) Für die Bewertungen sind die Anforderungen der kooperierenden Hochschuleinrichtung zu berücksichtigen.

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Zitierungen von § 21 GtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 GtDBWVAPrV Praktische Ausbildung
... erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Teilprüfungen und in allen Bewertungen nach § 21 mindestens fünf Rangpunkte nach § 32 erreicht worden ...


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