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§ 9h - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (GtDBwVWehrtechnikVDV)
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115
Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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§ 9h Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer
- 1.
- bei einem Vorbereitungsdienst
- a)
- nach § 2 Nummer 1 einen Bachelor- oder einen gleichwertigen Abschluss in einem Studienfach besitzt, das einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 zugeordnet werden kann, oder
- b)
- nach § 2 Nummer 2
- aa)
- die Zugangsberechtigung für eine mit der Einstellungsbehörde kooperierende Hochschule nachweist und
- bb)
- ein Vorpraktikum absolviert hat, das in der Studien- und Prüfungsordnung der mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschule vorgeschrieben ist,
- 2.
- das Auswahlverfahren bestanden hat und
- 3.
- die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik erfüllt.
(2) 1Ob jemand die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, wird durch eine ärztliche Untersuchung der Einstellungsbehörde festgestellt. 2Alternativ kann die Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern. 3Sie trägt die hierfür entstehenden Kosten.
(3) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage der Rangfolge nach dem Auswahlverfahren.
(4) Im Falle der Ablehnung gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung B. v. 23. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 115 m.W.v. 17. März 2026
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Frühere Fassungen von § 9h GtDBwVWehrtechnikVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 17.03.2026 (28.04.2026) | Berichtigung der Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung vom 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 115 |
| aktuell vorher | 17.03.2026 | Artikel 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
| aktuell vorher | 01.08.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst vom 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
| aktuell | vor 01.08.2024 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9h GtDBwVWehrtechnikVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9h GtDBwVWehrtechnikVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GtDBwVWehrtechnikVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Artikel 2 MtDBwVVDAktV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... 9f Bewertung der Eignungsmerkmale § 9g Gesamtergebnis und Rangfolge § 9h Einstellung in den Vorbereitungsdienst". c) Die Angabe zu § 14 wird wie ... anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers liegende Gründe überwiegen. § 9h Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) In den Vorbereitungsdienst für den ...
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