Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 26 GtDBWVAPrV vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 23 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie der GtDBWVAPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 26 GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 26 GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Schriftliche Aufsichtsarbeiten


(1) 1 Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind während der berufspraktischen Studienzeit anzufertigen. 2 Die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde; die Lehrabteilungen der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik unterstützen die Erarbeitung.

(2) Jeweils eine Aufgabe der Aufsichtsarbeiten ist aus

1. dem Prüfungsgebiet 'Allgemeine Wehrtechnik, technisches Projektmanagement und Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement' (§ 13 Absatz 1 bis 3) und

2. dem Prüfungsgebiet 'Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete' (§ 14)

zu entnehmen.

(3) 1 Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. 2 Das Prüfungsamt entscheidet, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen, und stellt sie zur Verfügung.

(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) 1 Die Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2 Es wird eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt, die geheim zu halten ist. 3 Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(6) Die Aufsichtführenden haben die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen und etwaige besondere Vorkommnisse schriftlich zu dokumentieren.

(Text neue Fassung)

(6) Die Aufsichtführenden haben die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen und etwaige besondere Vorkommnisse schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

(7) 1 Die Prüfungskommission bewertet die Aufsichtsarbeiten. 2 Die Einteilung der Erstprüferin oder des Erstprüfers nimmt die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik vor. 3 Die Einteilung der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers nimmt die Einstellungsbehörde vor.

(8) 1 Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach einem vorab von ihnen gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 32 bewertet. 2 Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. 3 § 23 Absatz 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 30 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

vorherige Änderung

(10) 1 Haben Anwärterinnen oder Anwärter die geforderte Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit 'ungenügend (0 Rangpunkte)' bewertet. 2 Dieser Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens mit 'ausreichend' bewertet worden sind. 3 Das Ergebnis der Aufsichtsarbeiten ist den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens einen Monat nach dem Prüfungstag durch die Erstprüferin oder den Erstprüfer im Auftrag des Prüfungsamtes schriftlich bekannt zu geben.



(10) 1 Haben Anwärterinnen oder Anwärter die geforderte Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit 'ungenügend (0 Rangpunkte)' bewertet. 2 Dieser Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens mit 'ausreichend' bewertet worden sind. 3 Das Ergebnis der Aufsichtsarbeiten ist den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens einen Monat nach dem Prüfungstag durch die Erstprüferin oder den Erstprüfer im Auftrag des Prüfungsamtes schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.