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Änderung § 33 GtDBWVAPrV vom 05.04.2017

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§ 33 GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 33 GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Gesamtergebnis


(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1. die Rangpunkte der Aufsichtsarbeiten mit je 20 Prozent,

2. die Rangpunkte der Praxisarbeit mit 30 Prozent und

3. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 30 Prozent.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

(Text alte Fassung)

(3) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist schriftlich zu dokumentieren.

(Text neue Fassung)

(3) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.