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Synopse aller Änderungen der GtDBwVWehrtechnikVDV am 17.03.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. März 2026 durch Berichtigung der BLVEV2026Ber geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GtDBwVWehrtechnikVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GtDBwVWehrtechnikVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
GtDBwVWehrtechnikVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch B. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 115
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9h Einstellung in den Vorbereitungsdienst


(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer

1. bei einem Vorbereitungsdienst

a) nach § 2 Nummer 1 einen Bachelor- oder einen gleichwertigen Abschluss in einem Studienfach besitzt, das einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 zugeordnet werden kann, oder

(Text alte Fassung)

b) nach § 2 Nummer 3

(Text neue Fassung)

b) nach § 2 Nummer 2

aa) die Zugangsberechtigung für eine mit der Einstellungsbehörde kooperierende Hochschule nachweist und

bb) ein Vorpraktikum absolviert hat, das in der Studien- und Prüfungsordnung der mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschule vorgeschrieben ist,

2. das Auswahlverfahren bestanden hat und

3. die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik erfüllt.

(2) 1 Ob jemand die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, wird durch eine ärztliche Untersuchung der Einstellungsbehörde festgestellt. 2 Alternativ kann die Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern. 3 Sie trägt die hierfür entstehenden Kosten.

(3) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage der Rangfolge nach dem Auswahlverfahren.

(4) Im Falle der Ablehnung gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 10 Gliederung der berufspraktischen Studienzeit


(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in Praktika und Lehrveranstaltungen. Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen:

1. Lehrgang 'Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen',

2. Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten im Verwendungsbereich Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes,

3. Lehrgang 'Allgemeine Wehrtechnik',

4. Lehrgang 'Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement',

5. Lehrgang 'Technisches Projektmanagement',

6. Lehrgang 'Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete',

7. Lehrgang 'Rechtsgrundlagen in der Praxis' und

8. praktische Ausbildung.

(2) Die Lehrgänge nach Absatz 1 werden am Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt. Sie vermitteln Spezialkenntnisse, die für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. Die Lehrgänge können auch an einer mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung durchgeführt werden.

(3) Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Ausbildungsplan nach § 17 Absatz 2 Satz 3. Die Ausbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden.