Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

§ 7 Sicherheitsleistung



(1) 1Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Gesetzes fest. 2Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an.

(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager oder bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 7 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
aktuellvor 01.07.2011 (05.07.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TabStV Erteilung der Erlaubnis (vom 01.07.2021)
... vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit zu leisten ( § 7 ), soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die ...
§ 13 TabStV Registrierter Empfänger (vom 01.07.2021)
... Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 7 Satz 2 sowie § 19 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach ...
§ 40 TabStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... nach § 23a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 19 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 1 6. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
...  b) Satz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „nach § 7 " wird gestrichen. bb) Nach dem Wort „leisten" wird der Klammerzusatz ... gestrichen. bb) Nach dem Wort „leisten" wird der Klammerzusatz „( § 7 )" eingefügt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... „leisten" wird der Klammerzusatz „(§ 7)" eingefügt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." b) In Absatz 6 Satz 4 wird das Wort „bezogenen" ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... 3 Zu den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes". c) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 7a Überprüfung der ... 5 Absatz 5" durch die Wörter „des § 5 Absatz 4" ersetzt. 9. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Sicherheitsleistung (1) Das ... § 5 Absatz 4" ersetzt. 9. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Sicherheitsleistung (1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung ... Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt." 10. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Überprüfung der ... der Finanzen" gestrichen. cc) In Satz 4 werden die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt" durch die Wörter „§ 7 Satz 2 sowie § 19 gelten" ersetzt. ... 4 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 gilt" durch die Wörter „ § 7 Satz 2 sowie § 19 gelten" ersetzt. dd) In Satz 5 wird das Wort ... eine Sicherheit nach § 23a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 19 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der ...