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§ 25 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 25 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren



(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender abweichend von § 17 nur dann eine Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß Artikel 8 der EMCS-Durchführungsverordnung verwendet wird.

(2) 1Der Versender hat vor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren das Hauptzollamt in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu unterrichten. 2Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen durch das Informationstechnikzentrum Bund veröffentlichten Ausfall handelt.

(3) 1Der Versender hat das Ausfalldokument vor Beginn der Beförderung in drei Exemplaren auszufertigen. 2Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3Die zweite Ausfertigung hat er unverzüglich dem Hauptzollamt vorzulegen. 4Der Beförderer der Tabakwaren hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung mitzuführen.

(4) 1Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren vor Beginn anzuzeigen. 2Daneben hat der Versender auf Verlangen des Hauptzollamts die zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn einer Beförderung vorzulegen. 3§ 17 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4a) 1In den Fällen des § 13 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Tabakwaren in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete händigt der Versender dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments aus. 2Der Anmelder zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die eindeutige Kennung des Ausfalldokuments der Ausgangszollstelle vor. 3Die Angaben des Ausfalldokuments müssen den Angaben der Ausfuhrmeldung für die angemeldeten Tabakwaren entsprechen.

(5) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem Hauptzollamt unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird. 2§ 17 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.

(6) 1Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch das Hauptzollamt. 2Nach der Übermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments.

(7) 1Der mit dem elektronischen Verwaltungsdokument übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Versender unverzüglich auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. 2Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenzcode dem Beförderer der Tabakwaren mitzuteilen und von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt wurde. 3Die mit dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments gilt als Nachweis im Sinn des § 17 Absatz 3 Satz 1. 4Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 22 anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 25 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
aktuellvor 01.07.2011 (05.07.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 TabStV Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... der Tabakwaren sowie die Vorlage der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 25 Absatz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 und 2 ... sowie die Vorlage der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 25 Absatz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 und 2  ...
§ 40f TabStV Beförderung im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 25 , 27 und 28 entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich ...
§ 60 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 1 Satz 3 oder § 37 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 40f Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1 ... 37 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 3 Absatz 4 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, entgegen § 27 Absatz 2 Satz 3 oder § 28 ... 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder § 46 Absatz 3, e) § 25 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1, f) § 40 Absatz ... 2, auch in Verbindung mit § 40d Absatz 2, § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 5 Satz 1 , § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in ... nicht mitführt, 9. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 3 , § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 Satz 1 oder § 40c Absatz 4 die Tabakwaren nicht, ... zurückschickt oder nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, 12. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 2 ... nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder 13. entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 2 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 40f Satz 1 eine Eintragung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 1 6. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... hat. Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt." 11. In § 25 Absatz 5 Satz 1 und § 26 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt" das Wort ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... wird das Wort „zuständige" gestrichen. 26. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „der ... durch das Wort „Vorlage" ersetzt sowie werden die Wörter „ § 25 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 und ... die Wörter „§ 25 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2" durch die Wörter „ § 25 Absatz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt. 29. § 28 wird wie folgt ... 25 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt. 29. § 28 wird wie folgt geändert: a) In ... Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 25 , 27 und 28 entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem ... mit § 8 Absatz 3 Satz 2" ersetzt. bbb) Nach den Wörtern „ § 25 Absatz 3 Satz 1 ," werden die Wörter „auch in Verbindung mit § 40f Satz 1," ... Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2" ersetzt. bbb) Nach der Angabe „ § 25 " werden die Wörter „Absatz 3 Satz 3" eingefügt. ccc) Nach ... 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder § 46 Absatz 3, e) § 25 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1, f) § 40 ... ersetzt. oo) Nummer 18 wird Nummer 13 und es werden nach den Wörtern „ § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach den Wörtern ...