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§ 27 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 27 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren im Ausfallverfahren



(1) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Tabakwaren während der Beförderung der Tabakwaren abweichend von § 21 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung ändern (Änderungsdokument). 2Satz 1 gilt auch für Tabakwaren, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.

(2) 1Um den Bestimmungsort oder den Empfänger der Tabakwaren zu ändern, hat der Versender das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. 2Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3Die zweite Ausfertigung hat er dem Hauptzollamt unverzüglich vorzulegen. 4Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument zu unterrichten. 5Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments zu vermerken, wenn die Beförderung bereits mit einem Ausfalldokument begonnen und ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde.

(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem Hauptzollamt unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Tabakwaren unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument nach Absatz 1 enthält. 2§ 21 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Tabakwaren sowie die Vorlage der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 25 Absatz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 27 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
aktuellvor 01.07.2011 (05.07.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40f TabStV Beförderung im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 25, 27 und 28 entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem ...
§ 60 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 1, § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40f Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 ein Sortenverzeichnis, eine Bescheinigung oder ein Dokument nicht, ... 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 3 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 , entgegen § 27 Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 ein Sortenverzeichnis, eine ... 2, § 25 Absatz 3 Satz 3 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, entgegen § 27 Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 ein Sortenverzeichnis, eine Bescheinigung, ein Dokument oder eine ... Halbsatz oder § 46 Absatz 3, e) § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1, f) § 40 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40 ... 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 3 Satz 1 , § 28 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 40f Satz 1, entgegen § 40c ... zurücksendet, 12. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 2 Satz 3, § 27 Absatz 2 Satz 4, auch in ... in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 2 Satz 3, § 27 Absatz 2 Satz 4 , auch in Verbindung mit § 40f Satz 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht ... vorgeschriebenen Weise vornimmt oder 13. entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 2 Satz 5 , jeweils auch in Verbindung mit § 40f Satz 1 eine Eintragung oder einen Vermerk nicht, nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 1 6. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... „Hauptzollamt" das Wort „unverzüglich" eingefügt. 12. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... der Erlaubnis". d) Die Angaben zu den §§ 11, 16, 17, 21 und 27 werden wie folgt gefasst: „§ 11 Vollständige Zerstörung und ... Empfängers von Tabakwaren bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 27 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren im ... durch das Wort „hat" ersetzt. 28. § 27 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 27 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren im ... somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 25, 27 und 28 entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ... Verbindung mit § 40f Satz 1," eingefügt. ccc) Die Wörter „ § 27 Absatz 2 Satz 1 , § 28 Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1" werden durch die Wörter ... 1, § 28 Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1" werden durch die Wörter „ § 27 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. cc) Nummer 15 wird Nummer 2 und wie ... 3" eingefügt. ccc) Nach den Wörtern „auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 ," werden die Wörter „entgegen § 27 Absatz 2 Satz 3" eingefügt. ... „auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4," werden die Wörter „entgegen § 27 Absatz 2 Satz 3" eingefügt. dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:  ... oder § 46 Absatz 3, e) § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1, f) § 40 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § ... eingefügt. nn) Nummer 17 wird Nummer 12 und es werden die Angabe „ § 27 Absatz 4 ," durch die Wörter „§ 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1, entgegen" und ... Nummer 12 und es werden die Angabe „§ 27 Absatz 4," durch die Wörter „ § 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1, entgegen" und die Wörter „§ 40 Absatz 3 Satz 1" ... 1 oder 2" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach den Wörtern „ § 27 Absatz 2 Satz 5" ein Komma und die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 40f Satz ...