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§ 40 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 40 Zertifizierter Empfänger



(1) 1Wer als zertifizierter Empfänger nach § 23a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
Lagepläne mit den jeweils beantragten Empfangsorten und Angabe der Anschriften,

2.
eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Tabakwaren.

3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Verbringen oder Verbringenlassen von Tabakwaren in das Steuergebiet, wenn diese nach § 23 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden.

(2) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf einzelne Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. 2Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 23a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. 4§ 7 Absatz 1 Satz 2 und § 19 gelten entsprechend. 5Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) 1Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. 2Der Empfangsort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) 1Für den Erlaubnisinhaber nach § 6 des Gesetzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1.
beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat,

2.
die anfallende Sicherheit nach § 23a Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat und

3.
an dem Verfahren nach § 40b, auch in Verbindung mit § 16, teilnimmt.

2Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. 3Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) 1Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Tabakwaren zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Der Empfang der Tabakwaren ist vom zertifizierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.

(8) 1Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach § 23a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders der Tabakwaren nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Satz 1 gilt auch für das Verbringen oder Verbringenlassen von Tabakwaren in das Steuergebiet, wenn diese nach § 23 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. 3Das Hauptzollamt kann weitere Angaben oder Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Tabakwaren verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 4Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. 5Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 23a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten.





 

Frühere Fassungen von § 40 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
aktuellvor 01.07.2011 (05.07.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6, § 37 Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 7 , § 40a Absatz 7 oder § 46 Absatz 3, b) § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in ... Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1, f) § 40 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 3, oder g) § 40a Absatz 4 Satz 1, ... Absatz 4 oder § 40f Satz 1, f) § 40 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 3 , oder g) § 40a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40a Absatz 5 Satz ... 1 oder § 46 Absatz 3, § 13 Absatz 6 Satz 1 oder 4, § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 40 Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder § 40a Absatz 6 Satz 1 oder 3 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 1 6. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig." 15. Dem § 40 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Sind Tabakwaren während der ... folgt gefasst: „5. entgegen § 11 Satz 1, § 30 Absatz 1 oder 2 oder § 40 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,". b) In ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... von Tabakwaren im Ausfallverfahren". e) Die Angaben zu Abschnitt 8 und § 40 werden wie folgt gefasst: „Abschnitt 8 Zu den §§ 14 und ... 8 Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 des Gesetzes § 40 Zertifizierter Empfänger". f) Nach der Angabe zu § 40 werden folgende ... § 40 Zertifizierter Empfänger". f) Nach der Angabe zu § 40 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 40a Zertifizierter Versender ... als Eigenbedarf nach § 22 des Gesetzes." 41. § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Zertifizierter Empfänger (1) ... 41. § 40 wird wie folgt gefasst: „ § 40 Zertifizierter Empfänger (1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § ... 23a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten." 42. Nach § 40 werden folgende §§ 40a bis 40h eingefügt: „§ 40a ... ccc) Die Wörter „§ 27 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 ... jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6, § 37 Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 7 , § 40a Absatz 7 oder § 46 Absatz 3, b) § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in ... 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1, f) § 40 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 3, oder g) § 40a Absatz 4 Satz ... 4 oder § 40f Satz 1, f) § 40 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 3 , oder g) § 40a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40a Absatz 5 ... Wörtern „§ 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3" ein Komma sowie die Wörter „ § 40 Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder § 40a Absatz 6 Satz 1 oder 3" eingefügt. gg) Nummer 19 wird ... und „Absatz 2 Satz 3 oder" werden gestrichen. ddd) Die Wörter „ § 40 Absatz 2 Satz 2" werden durch die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 40f Satz 1, ... 1" ersetzt. jj) Nummer 11 wird Nummer 8 und es werden die Wörter „ § 40 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1 ein Dokument, eine Bescheinigung oder eine Ausfertigung" durch die Wörter „§ ... „§ 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1, entgegen" und die Wörter „ § 40 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „auch in Verbindung mit § 40f Satz 1," ...