(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat das Aufreißen von Zigarren, Zigarillos und Zigaretten im Steuerlager sowie das Vernichten und Vergällen von Tabakwaren beim Hauptzollamt jeweils mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts, des Orts und der Menge anzumelden. 2Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen, auf die Anmeldung der Menge sowie auf die jeweilige Anmeldung des Aufreißens, Vernichtens und Vergällens von Tabakwaren verzichten, wenn dadurch jeweils Steuerbelange nicht gefährdet werden.
(2)
1Der Steuerlagerinhaber, die Personen nach
§ 17 Absatz 2 des Gesetzes und der Einführer haben das Vernichten oder das Ungültigmachen von Steuerzeichen jeweils eine Woche im Voraus in dem Antrag nach
§ 48 Absatz 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts und des Orts beim Hauptzollamt schriftlich anzumelden.
2Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 60 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46 Absatz 3, § 51 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 1 6. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung ... durch die Wörter „in Sonderfällen" ersetzt. c) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst: „§ 51 Aufreißen, Vernichten, Vergällen, ... ersetzt. c) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst: „ § 51 Aufreißen, Vernichten, Vergällen, Ungültigmachen". d) Die Angaben ... die gewerbliche Einfuhr (§ 37)." 19. Die Paragrafenüberschrift zu § 51 wird wie folgt gefasst: „§ 51 Aufreißen, Vernichten, Vergällen, ... 19. Die Paragrafenüberschrift zu § 51 wird wie folgt gefasst: „ § 51 Aufreißen, Vernichten, Vergällen, Ungültigmachen". 20. Nach § ...
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838