§ 42 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Abschnitt 15 Zu § 26 des Gesetzes
§ 42 Zugaben
Der Händler darf der Verbraucherin oder dem Verbraucher bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos Zigarrenspitzen von geringem Wert dazugeben.
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