§ 53 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Abschnitt 22 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 53 Kleinbetragsregelung
1Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 25 Euro beträgt. 2Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der Steuer oder der Steuerzeichenschuld entsprechend.
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