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§ 18 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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Abschnitt 5 Zu § 136 des Gesetzes

§ 18 Registrierter Versender



(1) 1Wer als registrierter Versender (§ 136 Absatz 1 des Gesetzes) Erzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

2.
eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Erzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten (§ 132 Nummer 9 des Gesetzes),

3.
eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der Erzeugnisse.

(2) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. 2Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3Bei der Beförderung in andere oder über andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 136 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 4Die Erlaubnis kann befristet werden.

(4) 1Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Erzeugnisse nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. 2Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung der Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.

(5) 1Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu führen sowie Aufzeichnungen über die beförderten Erzeugnisse zu führen. 2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Die beförderten Erzeugnisse sind vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 10 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 11 entsprechend.



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