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Abschnitt 19 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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Abschnitt 19 Zu § 156 des Gesetzes und § 212 der Abgabenordnung

§ 58 Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht



(1) 1Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) anzumelden. 2Dabei hat der Anmeldepflichtige anzugeben:

1.
den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform,

2.
die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,

3.
den Umfang der voraussichtlichen Herstellung in einem Jahr in Liter Ware,

4.
die Art der hergestellten Trinkbranntweine mit Angabe des Alkoholgehaltes und

5.
die Art der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse.

3Sofern nicht der Branntweinsteuer unterliegende alkoholhaltige Erzeugnisse eingesetzt werden, hat er auch die Höhe des Anteils dieser Erzeugnisse am Gesamtalkoholgehalt der hergestellten Trinkbranntweine anzugeben. 4Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1, § 17 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 152 Absatz 1 Nummer 5 und 6 des Gesetzes haben dem Hauptzollamt die Herstellung von Trinkbranntwein nur anzuzeigen. 5Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 6Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 7Der Trinkbranntweinhersteller hat über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse sowie über die hergestellten Trinkbranntweine jeweils unter Angabe ihres Alkoholgehalts Aufzeichnungen zu führen. 8Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 9Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(2) 1Wer, ohne Steuerlagerinhaber (§ 7 Absatz 1) zu sein, Abfindungsbranntwein aufkauft oder aufkaufen will, hat dies beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. 2Dabei hat der Aufkäufer anzugeben:

1.
den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform,

2.
die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,

3.
den Umfang der voraussichtlichen jährlichen Aufkaufmenge in Liter Alkohol,

4.
die Art der Abfindungsbranntweine und

5.
die Form der Weitervermarktung der Abfindungsbranntweine.

3Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 4Der Aufkäufer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den aufgekauften Abfindungsbranntwein unter Angabe des Verkäufers sowie über den Verbleib dieses Branntweins zu führen. 5Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(3) 1Die Anmeldepflichtigen nach den Absätzen 1 und 2 haben Änderungen der dargestellten Betriebsverhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2Stellt ein Anmeldepflichtiger die Tätigkeit ein, hat er dies dem Hauptzollamt ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.




§ 59 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht



Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Branntweinsteuer unterliegen oder unterliegen können, von Roh- und Ausgangsstoffen, von Halb- und Fertigerzeugnissen sowie von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.