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§ 8 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis



(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch

1.
den Verzicht des Steuerlagerinhabers,

2.
den Tod des Steuerlagerinhabers,

3.
die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

4.
die Übergabe des Unternehmens an Dritte,

5.
eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes,

6.
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder

7.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers.

(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen,

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 mit dem maßgeblichen Ereignis.

(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, so gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.

(4) 1Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Erlaubnis beantragt von

1.
den Erben,

2.
dem neuen Erlaubnisinhaber,

3.
dem Inhaber des neuen Unternehmens oder

4.
dem Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, für den die Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,

so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. 2Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. 3Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

1.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,

2.
in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

(6) 1Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. 2Über die Bestände haben unverzüglich nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben:

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 der Steuerlagerinhaber,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2

a)
bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlasspfleger,

b)
bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker und

c)
im Übrigen die Erben,

3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Liquidatoren und

4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der Insolvenzverwalter.

3Die Steuer ist sofort fällig. 4Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. 5Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.





 

Frühere Fassungen von § 8 SchaumwZwStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SchaumwZwStV Änderung von Verhältnissen (vom 01.07.2021)
... mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert. (4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich ...
§ 12 SchaumwZwStV Registrierter Empfänger (vom 01.07.2021)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. (7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall nach ...
§ 13 SchaumwZwStV Registrierter Versender (vom 13.02.2023)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8  ...
§ 34 SchaumwZwStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach ...
§ 34a SchaumwZwStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § ...
§ 36 SchaumwZwStV Versandhandel (vom 13.02.2023)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis des ...
§ 38a SchaumwZwStV Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein (vom 01.07.2021)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8  ...
§ 43 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 13.02.2023)
... §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes ...
§ 46 SchaumwZwStV Steuerlagerinhaber (vom 01.07.2021)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der ...
§ 48 SchaumwZwStV Registrierter Empfänger (vom 01.07.2021)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der ...
§ 49 SchaumwZwStV Registrierter Versender (vom 01.07.2021)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der ...
§ 51 SchaumwZwStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der ...
§ 51a SchaumwZwStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der ...
§ 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen a) § 8 Absatz 6 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 38a Absatz 4, oder b) § 11 Absatz 1 Satz 1 oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend. § 38b Belegheft, Buchführung (1) Der Verwender hat ... 21. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ersetzt. 22. § 46 wird wie folgt gefasst:  ... vergeben. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden. (3) Inhaber von ... 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 2 Satz 2 oder § 38a Absatz 4, b) § 8 Absatz 6 , auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 2 Satz 2, § ... bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. entgegen a) § 8 Absatz 5 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 38a Absatz 4, b) § 11 Absatz 1 Satz 1 oder ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert. (4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich ... vom Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen." 11. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Erlöschen und Fortbestand der ... ist beizufügen." 11. § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend." f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend." 17. § 14 wird wie folgt ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach § 20a ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § 20b ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis des ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend." 47. In § 38b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Satz 4 und Satz ... 54. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend." cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet" durch die ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend." cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet" durch die ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend." cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet" durch die ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen ... vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen a) § 8 Absatz 6 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 38a Absatz 4, oder b) § 11 Absatz 1 Satz 1 oder ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 5 VStDÜVEV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... bis 42f werden aufgehoben. 4. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" ...